suchticker.de - die Seo Suchmaschine

Gefahrgut zu Hause

Das Umgangsrecht - es gilt auch bei Ihnen zu Hause


Mehr als wir glauben, haben wir es zu Hause täglich mit Gefahrgut zu tun. Dies vor allem, weil wir die diversen Stoffe in konzentrierter Form angeboten bekommen. Denken Sie z.B. an Haushaltsreiniger, die ihre Reinigungskraft trotz starker Verdünnung voll entfalten - eine volle Verschlusskappe in einen Eimer mit 10 Liter Wasser ist sicherlich eine starke Verdünnung. Wieviel stärker muss also die Wirkung in konzentrierter Form sein? Im Volksmund wird von "scharfen" Mitteln gesprochen - was bedeutet das?

Ein Mittel ist dann scharf, wenn es den PH-Wert von Wasser (= PH-Wert 7) über- oder unterschreitet. Bei Überschreitung sprechen wir von basisch (Beispiel: Natronlauge) und bei Unterschreitung von alkalisch (Beispiel: Schwefelsäure).
Je größer solche Über- bzw. Unterschreitungen sind, umso "schärfer" werden die Mittel und können letztlich zu schweren Verätzungen führen.
Sogenannte "scharfe" Reinigungsmittel können die Haut angreifen - sie wird trocken; sie können bei Kontakt mit den Augen das Sehvermögen dauerhaft schädigen, die Gesundheit im allgemeinen kann angegriffen werden - die Liste ließe sich endlos fortsetzen.

Um die Bevölkerung vor derartigen Gefahren zu schützen, wurde das Umgangsrecht eingeführt, das überall in Deutschland gleichermaßen Geltung hat. Grundlage ist die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV).

Lassen Sie mich es vereinfacht so ausdrücken - im Umgangsrecht finden sich alle Hinweise und Verhaltens- bzw. Gebrauchsanweisungen bzw. Vorschriften für die Benutzung von Chemikalien jeder Art. Auch die Markierungen der einzelnen Verpackungen sind vorgeschrieben. Manche Chemikalien sind frei käuflich, andere wiederum nicht.

Wir wollen uns hier mit den frei käuflichen, in Einzelhandelspackungen angebotenen Chemikalien befassen, die sich in jedem Haushalt finden lassen. Es geht um alle Arten von Stoffen, fest oder flüssig, die für den allgemeinen Gebrauch bestimmt sind, und die in irgendeiner Art und Weise schädlich sein können, sei es schwach oder stark.

Sinn und Zweck des Umgangsrechts ist, dass jedermann, der mit diesen Stoffen in Berührung kommt, weiß, was er da in der Hand hält und wie er im Falle eines Falles handeln muss - es dient unserem Schutz.

Aus diesem Grund sind die Markierungen sowie Hinweise vorgeschrieben, mit denen wir uns jetzt befassen wollen. Sie haben hin und wieder sicherlich schon einmal diese Markierungen gesehen:

EFF+OTT+CXiXnN

Diese Markierungen finden Sie auf Einzelhandelspackungen von z.B. Abflußrohrreinigern, Reinigungsmittel, Insektensprays usw. Dazu ist jeweils eine Beschreibung der möglichen Gefährdung notiert sowie Verhaltensmaßnahmen, falls es zu einem Zwischenfall kommen sollte.

Leider ist es eine Tatsache, dass sich viele Menschen nicht um die möglichen Gefährdungen kümmern. Der Mensch ist ein Gewohnheitstier und der dauernde Umgang mit gefährdenden Gütern läßt uns mit der Zeit abstumpfen.

Machen Sie sich das Gefährdungspotential bewußt. Lesen Sie sich die meist kurzen Beschreibungen durch, um sich selbst und Ihre Lieben zu schützen - und denken Sie daran - Gefahrgut heißt deshalb Gefahrgut, weil es wirklich gefährlich sein kann.

Doch zurück zu den oben gezeigten Markierungen. Sie werden bereits jetzt schon durch neue ersetzt, allerdings gibt es hier Übergangsregelungen, die bis zum Jahr 2015 reichen.

Am 3. September 2008 verabschiedete das Europäische Parlament die Verordnung zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung chemischer Produkte, die sogenannte GHS-Verordnung. Dies ist eine weltweit harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien.

Globally Harmonized System of Classification and Labeling of Chemicals - kurz GHS

Vermehrt werden Sie auf den von Ihnen gekauften Produkten die folgenden Markierungen finden:

ExplosionsgefährlichUnter Druck stehende GaseHochentzündlich und selbsterhitzungsfähige StoffeBrandfördernd und organische PeroxideGiftig und sehr giftigÄtzendIrreversible SchädenDiverse 2Umweltgefährlich

Die RL 67/548/EWG-Stoffrichtlinie, RL 1999/45 EG-Zubereitungsrichtlinie wird durch diese neue EU-Verordnung abgelöst.

Übergangsregelungen: - bis 01.12.2010 für reine Stoffe - bis 01.06.2015 für Stoffgemische

Nachfolgend finden Sie eine Gegenüberstellung von bisherigem Recht und neuem GSH-System sowie die jeweiligen Eigenschaften:

Explosionsgefährlich Explosionsgefährlich E Explosionsgefährlich (E)
Brandfördernd und organische Peroxide Brandfördernd und organische Peroxide O Brandfördernd (O)

gasförmige, flüssige oder feste Stoffe
Hochentzündlich und selbsterhitzungsfähige Stoffe Hochentzündlich und selbsterhitzungsfähige Stoffe F+ Hoch entzündlich (F+)

gasförmige oder flüssige Stoffe

Flammpunkt <0°C / Siedepunkt <35°C
Leicht entzündlich und selbstherhitzungsfähige Stoffe Leicht entzündlich und selbstherhitzungsfähige Stoffe F Leicht entzündlich (F)

feste oder flüssige Stoffe

Flammpunkt von 0°C - 21°C
Entzündlich Entzündlich OHNE SYMBOL
Ätzend Ätzend C Ätzend (C)

gasförmige, flüssige oder feste Stoffe
Sehr giftig Sehr giftig T+ Sehr giftig (T+)

gasförmige, flüssige oder feste Stoffe
Giftig Giftig T Giftig (T)

gasförmige, flüssige oder feste Stoffe
Umweltgefährlich Umweltgefährlich Umweltgefährlich Umweltgefährlich (N)

gasförmige, flüssige oder feste Stoffe
Unter Druck stehende Gase Unter Druck stehende Gase OHNE SYMBOL
KEIN DIREKTES SYMBOL Xn Gesundheitsschädlich (Xn)

gasförmige, flüssige oder feste Stoffe
KEIN DIREKTES SYMBOL Xi Reizend (Xi)

gasförmige, flüssige oder feste Stoffe
Diverse Verwendung bei:

- Irreversible nicht letale Wirkung
- Schwerwiegende chronische Wirkung
- Aspirationsgefahr
- CMR-Eigenschaften Kategorie 1, 2 und 3
- Atemwegssensibilisierung
Diverse 1 Verwendung bei:

- Akkute Toxizität Kategorie 4
- Hautsensibilisierung
- Haut- Augen- und Atemwegsreizung
- Betäubende Wirkung

Viele Güter, die wir für den privaten Gebrauch kaufen können, unterliegen zwar dem Umgangsrecht, müssen aber in ihrer Definition nicht unbedingt Gefahrgut im Sinne des Gefahrgutbeförderungsrechts sein. Das hat mit der Festlegung verschiedener Kriterien zu tun; z.B.: Würde der Flammpunkt* eines Stoffes im Umgangsrecht bei 65°C festgelegt sein, im Gefahrgutbeförderungsrecht jedoch erst bei 60°C, dann würde das eine Markierungspflicht nach Umgangsrecht erzwingen, für den Transport aber wäre es unbeschränkt frei, da es nach der Definition kein Gefahrgut ist.
Diese unverständliche Diskrepanz soll mit Einführung des GHS-Systems abgeschafft werden.

* Was ist ein Flammpunkt?

Der Flammpunkt ist die Temperatur, bei der sich an der Oberfläche von brennbaren Flüssigkeiten zum ersten Mal entzündbare Dämpfe entwickeln, die mit Hilfe einer Zündquelle erstmals entzündet werden können.

Je niedriger der Flammpunkt ist desto größer ist die Gefahr.

Top

Es gelten immer die jeweils gültige Fassung nach ADR sowie die nationalen Bestimmungen und Gesetze.