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Zusammenlagerung - Zusammenlagerungsverbot

Tabelle der höchstzulässigen Mengen


Auszug aus dem "Leitfaden für die Zusammenlagerung von Chemikalien" vom Verband der Chemischen Industrie (VCI)

http://www.vci.de

Zusammenlagerungstabelle
Lagerklasse (LGK)
10-13 13 12 11 10 8B 8A 7 6.2 6.1B 6.1A 5.2 5.1C 5.1B 5.1A 4.3 4.2 4.1B 4.1A 3 2B 2A 1
Explosive Stoffe 1 - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 1
Verdichtete, verflüssigte u. unter Druck gelöste Gase 2A 2 + + 2 - + 2 - - - - - 1 - - - - - - - 2 3
Druckgaspackungen (Aerosolpackungen) 2B 4 4 4 4 4 4 4 - - 4 4 - 1 - - - - - - 5 +

Entzündliche flüssige Stoffe 3 9 + + 9 + 8 8 - - - 6 - - 7 - - - - - 6


Entzündliche feste Stoffe 4.1A 10 10 10 10 10 10 10 - - - - 1 - - - - - 10 10



Entzündliche feste Stoffe 4.1B + + + + + + + - - - 7 1 - 7 - 10 10 +




Selbstentzündliche Stoffe 4.2 10 10 + + 10 10 10 - - - - - - - - 10 +





Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase bilden 4.3 10 + 10 10 10 10 10 - - - - - - - - +






Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe 5.1A - - - - - - - - - - - - - + +







Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe 5.1B 11 + + 11 11 + 11 - - 7 7 12 1 +








Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe 5.1C 1 1 1 1 1 1 1 - - - - - 1









Organische Peroxide 5.2 10 10 10 10 10 - - - - - - 1










Brennbare giftige Stoffe 6.1 A 9 + + 9 + + + - - + 6











Nichtbrennbare giftige Stoffe 6.1B 9 + + 9 + + + - - +












Ansteckungsgefährliche Stoffe 6.2 - - - - - - - - +













Radioaktive Stoffe 7 - - - - - - - 1














Brennbare ätzende Stoffe 8A + + + + + + +















Nichtbrennbare ätzende Stoffe 8B + + + + + +
















Brennbare Flüssigkeiten (soweit nicht LGK 3) 10 + + + + +

















Brennbare Feststoffe 11 + + + +


















Nichtbrennbare Flüssigkeiten 12 + + +



















Nichtbrennbare Feststoffe 13 + +




















Nichtbrennbare Feststoffe 10-13 +






















Erläuterungen zur Tabelle

Farbschema
+ Die Zusammenlagerung ist grundsätzlich erlaubt
Ziffer Die Zusammenlagerung ist nur eingeschränkt erlaubt (siehe Ziffer)
- Eine Seperatlagerung ist erforderlich


Ziffernerläuterung:

  1. Die spezifischen gesetzlichen Lagervorschriften sind zu beachten:

    LGK___ 1: 2. SprengV
    LGK 5.1C: TRGS 511
    LGK_ 5.2: BGV B4 „Organische Peroxide“
    LGK___7: StrlSchV und DIN 25422

  2. In Lagerhallen, in denen nicht mehr als 50 gefüllte Druckgasflaschen, darunternicht mehr als 25 Druckgasflaschen mit brennbaren, brandfördernden oder sehr giftigen Gasen, gelagert werden, dürfen auch brennbare Stoffe, ausgenommenbrennbare Flüssigkeiten, gelagert werden, wenn der Lagerplatz für Druckgasflaschen durch eine mindestens 2 m hohe Wand aus nicht brennbaren Baustoffen abgetrennt ist und zwischen Wand und den brennbaren Stoffen ein Abstand von mindestens 5 m eingehalten wird.

  3. Mit verschiedenen Gasen gefüllte Druckgasbehälter dürfen unter folgenden Bedingungen gemeinsam in einem Lagerraum gelagert werden:

    1. Druckgasbehälter mit brennbaren und Druckgasbehälter mit brandfördernden Gasen, wenn dabei die Gesamtzahl 150 Druckgasflaschen oder 15 Druckgasfässer nicht übersteigt. Zusätzlich dürfen Druckgasbehälter mit inerten Gasen in beliebiger Menge gelagert werden.

    2. Druckgasbehälter mit brennbaren und Druckgasbehälter mit inerten Gasen in beliebiger Menge.

    3. Druckgasbehälter mit brandfördernden und Druckgasbehälter mit inerten Gasen in beliebiger Menge.

    4. In den Fällen 1 bis 3 dürfen zusätzlich 15 Druckgasflaschen oder ein Druckgasfass mit sehr giftigen Gasen gelagert werden. Größere Mengen von Druckgasflaschen mit sehr giftigen Gasen müssen in einem besonderen Lagerraum gelagert werden. Zwischen Druckgasbehältern mit brennbaren und Druckgasbehältern mit brandfördernden Gasen muss ein Abstand von mindestens 2 m eingehalten werden. Für die Lagerung im Freien bestehen keine Einschränkungen.

  4. Lagerräume dürfen nur zu 60% ihrer Fläche mit Lagergut jeder Art belegt werden.

  5. Die Lagermenge für brennbare Flüssigkeiten und das auf den Druckgaspackungen angegebene Nettovolumen des Inhalts darf zusammen die höchstzulässige Lagermenge nach TRbF 20 nicht überschreiten. Die Bedingung aus Punkt 4 gilt entsprechend.

  6. Von der Erlaubnis der gemischten Lagerung sind die folgenden sehr giftigen oder giftigen brennbaren Flüssigkeiten ausgenommen, sofern die genannten Mengen überschritten sind. Werden mehrere dieser genannten Flüssigkeiten mit anderen brennbaren Flüssigkeiten gemischt gelagert, müssen die genannten Mengen anteilig reduziert werden.

    Stoffbezeichnung CAS-Nummer Menge in kg
    im Freien im Lagerraum
    2-Propenal
    (Acrolein)
    107-02-8 10000 100
    Acrylnitril 107-13-1 5000 1000
    Allylamin 107-11-9 100 10
    Ethylenimin
    (Aziridin)
    151-56-4 100 10
    Bleialkyl-
    verbindungen
    div. 10000 500

  7. Eine Zusammenlagerung ist erlaubt, wenn folgende Einschränkungen und Mengenschwellen eingehalten werden:


    Mengenschwelle in t je LGK
    Einschränkungen 3 4.1
    B
    5.1
    B
    6.1
    A
    6.1
    B
    1 - ohne Einschränkungen 1 101) 1 1 1
    2 - in Gebäuden eine automatische Brandmeldeanlage
    - im Freien die Branderkennung und Brandmeldung durch stündliche Kontrolle mit Meldemöglichkeiten (wie Telefon, Feuermelder, Funkgerät usw.) gewährleistet oder eine nachweislich geeignete automatische Brandmeldeanlage vorhanden ist

    20



    a) und die Feuerwehr die Brandstelle innerhalb von 10 Minuten nach Alarmierung erreicht oder
    501)



    b) eine nicht automatische Feuerlöschanlage und eine anerkannte Werkfeuerwehr oder 20 1001) 20 20 20

    c) eine automatische Feuerlöschanlage vorhanden ist 20 1001) 20 20 20
    1) Mengenangaben gelten nur bei der Zusammenlagerung von LGK 4.1 B mit LGK 6.1 A

  8. Ätzende Stoffe in zerbrechlichen Gefäßen dürfen nicht mit brennbaren Flüssigkeiten zusammen gelagert werden. In diesem Fall ist eine Getrenntlagerung möglich.

  9. Materialien, die ihrer Art und Menge nach geeignet sind, zur schnellen Entstehung oder Ausbreitung von Bränden beizutragen, wie z. B. Papier, Textilien, Holz, Holzwolle, Heu, Stroh, Kartonagen, brennbare Verpackungsfüllstoffe, dürfen im Lagerabschnitt nicht gelagert werden, sofern sie nicht zur Lagerung und dem Transport eine Einheit mit den ortsbeweglichen Behältern bilden.

  10. Verschiedene Stoffe dürfen miteinander oder mit anderen Materialien nur zusammen gelagert werden, soweit hierdurch eine wesentliche Gefahrenerhöhung nicht eintreten kann. Eine wesentliche Gefahrenerhöhung kann durch eine Getrenntlagerung vermieden werden.

  11. Brandfördernde Stoffe der Gruppe 2 dürfen mit brennbaren Lagergütern zusammengelagert werden

    1. in Lagermengen bis zu insgesamt 1 t ohne Einschränkungen
    2. in Lagermengen von mehr als 1 t unter den Einschränkungen des Punktes 7.

  12. Gleichgewichts-Peroxyessigsäure der Gefahrengruppe OP IV nach BGV B 4

    (bis 17 %) darf mit Wasserstoffperoxid der Gefahrenruppe 3 nach der TRGS 515
    (bis 40 % H 2 O 2 ) zusammengelagert werden.

Es gelten immer die jeweils gültige Fassung nach ADR sowie die nationalen Bestimmungen und Gesetze.