Die 9 Gefahrklassen
|
Ob zur Wasser, zu Lande oder in der Luft - die Gefahrklassen sind überall gleich
|
|
|
|
Zunächst ist festzustellen, dass die Reihenfolge der Nummerierung der Gefahrklassen kein Indiz für die
Gefährlichkeit ist, sondern die so festgelegte Nummerierung stellt lediglich eine Hilfe zur besseren Übersicht dar!
|
Internationale Übereinkommen teilen die bei Gefahrgut vorkommenden Gefahren in neun Klassen ein. Jedes Gefahrgut wird in einer Liste aufgenommen und ihm eine eigene Nummer, die sogenannte UN-Nr., zugewiesen und gleichzeitig klassifiziert. Anhand dieser Nummer ist jeder Gefahrstoff und die von ihm ausgehenden Gefahren eindeutig zu identifizieren. Einige Klassen haben noch Unterklassen, eine Klasse hat noch zusätzliche Verträglichkeitsgruppen. Zu jeder Klasse sind Gefahrzettel (engl. Label) entwickelt worden, mit denen ein Versandstück der Gefahr entsprechend bezettelt (beklebt, markiert, belabelt) werden muss, oder, wenn es sich um Tankfahrzeuge handelt, sei es im Strassen-, Binnenschiffs- oder Eisenbahnverkehr, müssen die Fahrzeuge oder Container selbst entsprechend bezettelt werden. Auf dieser Seite sprechen wir darüber, allerdings nur für den Strassen- und Luftverkehr.
Für die Gefahrzettel, in der Regel handelt es sich hierbei selbstklebende, etikettenähnliche Drucke, gibt es Vorschriften hinsichtlich der Gestaltung und der Größe. Sie müssen für Versandstücke eine Größe von 10cm x 10cm haben, für die Kennzeichnung von Fahrzeugen oder Containern, hier werden sie Großzettel genannt, 25cm x 25cm. Unabhängig von der Größe eines Gefahrzettels ist die Gestaltung stets gleich. Diese können Sie in den jeweiligen Gefahrklassen einsehen.
Ein Beispiel für ein nicht brennbares Gas:
|

|
Der eigentlich quadratische Gefahrzettel muss rautenförmig auf das Versandstück geklebt werden. In der Luftfahrt dürfen diese Gefahrzettel zusätzlich eine Beschriftung in englischer Sprache haben, die die Art der Gefahr erklärt, jedoch darf der eigentliche Sinn eines solchen Labels nicht verfälscht werden.
Dies ist im ADR nicht vorgesehen, jedoch dann erlaubt, wenn es sich um eine Transportkette handelt, z.B. ein LKW bringt die Fracht zum Flughafen, von wo aus sie abfliegen wird.
Ob ein Fahrzeug kennzeichnungspflichtig ist oder nicht, in jedem Fall muss jedes Versandstück mit Gefahrgut einzeln aufgelistet und das Fahren in einer Transportkette in einem Beförderungspapier vermerkt sein, das dem Fahrer immer übergeben werden muss. |
 |
Bitte beachten Sie, dass es nur in den IATA Gefahrgutvorschriften den Begriff von "Unterklassen" gibt, jedoch nicht im ADR, wenngleich dort sehrwohl die entsprechenden Gefahrzettel verwendet werden. Statt "Unterklasse" spricht man im ADR weiterhin von "Klasse". Dies gilt für die Klassen 2, 4, 5 und 6. |
|
|
|
|

|
Es gelten immer die jeweils gültige Fassung nach ADR, IATA DGR sowie die nationalen Bestimmungen und Gesetze.
|