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Passagiere

Was auch Passagiere beachten müssen



Grundsätzlich gilt: Niemand kann eine Luftverkehrsgesellschaft dazu zwingen, etwas bestimmtes zu transportieren, sei es Fracht, Gepäck oder auch persönliche Gegenstände, die ein Passagier bei sich hat. Die internationalen gesetzlichen Regelungen sichern den Airlines autarke Entscheidungsfreiheiten zu.

Genauso grundsätzlich gilt, dass weder Besatzungsmitglieder noch Passagiere Gefahrgut mitnehmen dürfen. Aber was wäre die Welt ohne Ausnahmen?
Nachstehend folgt nun eine recht umfangreiche Tabelle als Aufzählung von den gefährlichen Gegenständen, die nur unter bestimmten Voraussetzungen mitgeführt werden dürfen. Es kann bei einzelnen Airlines nochmals zu Unterschieden kommen, da jede zusätzliche, eigene Bestimmungen hat. So nimmt z.B. Lufthansa derzeit aus bestimmten und nachvollziehbaren Gründen kein Gefahrgut in freigestellten Mengen an:

Bevor Sie nun die Tabelle studieren, seien Sie vor einen eventuellen Verstoß gewarnt. Jeder Passagier hat alles zu unterlassen, was die Besatzung in ihrer Arbeit behindern oder die Sicherheit des Fluges beeinträchtigen könnte. Ein auffälliges Verhalten (denken Sie dabei z.B. an betrunkene Randalierer) kann die Konzentration der Crew beeinträchtigen. Der Kapitän hat die alleinige und vor allem unumstrittene Entscheidungsgewalt (er hat tatsächlich während des Fluges sogar Polizeigewalt). Entscheidet er sich aufgrund von Störungen zu einer außerordentlichen Zwischenlandung, hat der Verursacher alle Kosten, Folgeschäden und Haftungsansprüche zu tragen. Das kann wahrhaftig eine gewaltige Summe sein. Denken Sie dabei auch daran: Es erfolgt eine Übergabe an die örtliche Polizei des Landes, Abschiebehaft, Strafverfolgung - irgendwo hört der "Spass" doch auf, oder?

Lesen Sie unbedingt vor dem Flug die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" durch, denn hier sind alle Ihre Pflichten nochmals aufgeführt.

Fundstelle: IATA Gefahrgutvorschriften, Kapitel 2, Tabelle 2.3.A
Gefährliche Güter dürfen nicht im oder als von Passagieren oder Besatzung aufgegebenes Gepäck oder Handgepäck transportiert werden, ausgenommen wie nachstehend aufgeführt:

Zunächst ein Beispiel aus der Praxis:

Angenommen Sie haben das Tauchen zu Ihrem Hobby gemacht. Sie wollen in Ihren wohlverdienten Urlaub fliegen und beschließen, ein Teil Ihrer Taucherausrüstung mitzunehmen. Darunter befindet sich auch eine Unterwasserlampe - also Taucherlampe. Diese Lampen sind bekannt dafür, dass sie, wenn sie eingeschaltet sind, eine sehr große Hitze entwickeln können. Diese Hitze kann so stark sein, dass sie u.U. zu einem Brand führen kann.
Wenn Sie zu Hause mal eine kaputte Glühbirne, die eben noch gebrannt hat, ausgewechselt haben, wissen Sie, wie heiß das sein kann. Manch einer hat sich schon die Finger daran verbrannt.

Nun stellt sich die Frage - dürfen Sie die Taucherlampe mitnehmen?

Gehen Sie in die achte Zeile der nachstehenden Tabelle. Dort finden Sie zunächst den Begriff "Hitze entwickelnde Geräte" und dann im weiteren Verlauf "Taucherlampe". Wenn Sie nun links in die gelbe und grüne Spalte der gleichen Zeile nachsehen, ist angegeben, dass dieses Gerät sowohl als Handgepäck als auch als aufgegebenes Gepäck erlaubt ist. Allerdings finden Sie in der beigefarbenen Spalte auch ein "JA", was bedeutet, dass zuvor die Erlaubnis der Airline vorliegen muss. Ohne diese Erlaubnis ist keine Mitnahme erlaubt.

Das sind die Vorgaben der IATA Vorschriften, die eine Mitnahme unter diesen Voraussetzungen generell erlauben. Es kann jedoch sein, dass die Airline die Mitnahme dennoch verweigert, oder diese nur mit bestimmten Auflagen erlaubt. Solche Auflagen können z.B. sein, dass die Batterie ausgebaut und kurzschlusssicher verpackt werden muss, ja, vielleicht muss diese Batterie (je nach Typ) sogar gesondert als Gefahrgut aufgegeben werden. Das wäre dann für Sie teuer.

ACHTUNG: Kommen Sie unter gar keinen Umständen auf die Idee, Gegenstände, die u.U. dem Gefahrgutrecht unterliegen, zu verstecken. Sollte es dadurch während des Fluges zu einem Zwischenfall kommen, kann dies nach dem Strafgesetzbuch bestraft werden.

StGB §315 - Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr - kann mit 3 Monaten bis zu 5 Jahren Gefängnis oder mit einer Geldstrafe bestraft werden!

In Ihrem eigenen Interesse - setzen Sie sich vor dem Flug mit Ihrer Airline rechtzeitig in Verbindung und klären die Angelegenheit. Die Erlaubnis sollte Ihnen schriftlich vorliegen. Ansonsten kann es Ihnen am Flughafen passieren, dass Sie entweder einen satten Preis dafür bezahlen müssen, oder gar die Taucherlampe am Flughafen zurücklassen müssen, was mit einer Eigentumsaufgabe verbunden ist. Und das ist auch teuer, denn diese Lampen sind nicht billig.

Tabelle 2.3 A der IATA Gefahrgutvorschriften

Erlaubt im oder als Handgepäck



Erlaubt im oder als aufgegebenes Gepäck




Erlaubt wenn am eigenen Körper, zum persönlichen Gebrauch mitgeführt





Die Erlaubnis der Luftverkehrsgesellschaft ist erforderlich






Der Flugkapitän muss über die Ladeposition informiert werden


NEIN

NEIN

NEIN

n/a

n/a

Geräte zum kampfunfähig machen, wie Tränengas, Muskat, Pfefferspray, usw., die reizende (kampfunfähig machende) Stoffe enthalten, sind auf der Person, im aufgegebenen Gepäck und im Handgepäck verboten.

NEIN

NEIN

NEIN

n/a

n/a

Sicherheitsaktenkoffer, -taschen, Geld-Behälter, -Taschen, die gefährliche Güter, wie Lithiumbatterien und/oder pyrotechnische Stoffe enthalten, sind gänzlich verboten.

NEIN

JA

NEIN

JA

NEIN

Munition (Patronen für Waffen) für Sportzwecke, sicher verpackt (Unterklasse 1.4S), in Bruttomengen von weniger als 5 kg pro Person, zum persönlichen Gebrauch durch diese Person. Ausgenommen hiervon ist Munition mit Explosiv- oder Brandgeschossen. Die zulässigen Mengen für mehr als einen Passagier dürfen nicht in einem oder mehreren Packstücken zusammengepackt werden.

NEIN

JA

NEIN

JA

NEIN

Camping Öfen und Treibstoffbehälter, die entzündbaren, flüssigen Treibstoff enthielten, können transportiert werden, vorausgesetzt, dass der Treibstofftank des Camping Ofens und/oder der Treibstoffbehälter von allem flüssigen Treibstoff vollständig entleert wurde und die nötigen Massnahmen zum Ausschluss einer Gefahr getroffen wurden (siehe IATA-DGR 2.3.2.5).

JA

JA

NEIN

JA

NEIN

Kohlendioxyd, fest (Trockeneis), maximal 2 kg pro Passagier im Handgepäck zur Verpackung von leicht verderblichen Gütern, die nicht unter diese Vorschriften fallen, vorausgesetzt, die Verpackung erlaubt das Entweichen des gasförmigen Kohlendioxyds. Für den Transport als aufgegebenes Gepäck wird die Genehmigung der Luftverkehrsgesellschaft benötigt.

NEIN

JA

NEIN

JA

NEIN

Rollstühle oder andere batteriebetriebene Fortbewegungshilfsmittel mit auslaufsicheren Batterien, vorausgesetzt die Batterie ist nicht betriebsbereit angeschlossen, die Batteriepole sind gegen Kurzschluss isoliert und die Batterie ist sicher am Rollstuhl oder dem Fortbewegungsmittel befestigt.

Anmerkung: Bei Rollstühlen/Fortbewegungshilfsmittel mit Gel - Typ Batterien, muss die Batterie nicht elektrisch abgetrennt werden, vorausgesetzt, dass die Batteriepole zur Verhinderung von Kurzschlüssen isoliert sind.


NEIN

JA

NEIN

JA

JA

Rollstühle oder andere batteriebetriebene Fortbewegungsmittel mit Nassbatterien unter der Voraussetzung, dass der Rollstuhl oder das Hilfsmittel immer aufrecht verladen, transportiert und entladen werden kann, die Batterie nicht betriebsbereit angeschlossen ist, die Batteriepole gegen Kurzschluss geschützt sind und die Batterie am Rollstuhl oder das Bewegungshilfsmittel sicher befestigt ist.

JA

JA

NEIN

JA

NEIN

Hitze entwickelnde Geräte, wie Unterwasser-Hochintensiv Leuchten (Taucherlampen) und Lötgeräte (siehe IATA-DGR 2.3.3.2).

JA

NEIN

NEIN

JA

JA

Ein Quecksilberbarometer oder -thermometer, das ein Vertreter eines staatlichen Wetterbüros oder einer ähnlichen offiziellen Agentur befördert (siehe IATA-DGR 2.3.3.1).

JA

JA

NEIN

JA

NEIN

Lawinenrettungsrucksack, ein (1) pro Passagier, mit einem pyrotechnischen Auslösemechanismus ausgerüstet, der nicht mehr als 200mg Nettogewicht an Explosionsstoff der Unterklasse 1.4S und nicht mehr als 250mg verdichtetes Gas der Unterklasse 2.2 enthält. Der Rucksack muss so verpackt sein, dass eine unbeabsichtigte Auslösung unmöglich ist. Der Airbag innerhalb des Rucksacks muss mit einem Druckentlastungsventil ausgerüstet sein.

JA

JA

NEIN

JA

NEIN

Isolationsverpackungen (Trockenverpackungen) die gekühlten, verflüssigten Stickstoff enthalten, der vollständig in porösem Material absorbiert ist und für den Transport von nicht gefährlichen Gütern, die nicht diesen Vorschriften unterworfen sind, bei tiefer Temperatur benötigt werden. Voraussetzung ist, dass die Konstruktion der Isolationsverpackung keinen Druckaufbau im Behälter erlaubt und kein Austreten von gekühltem, flüssigen Stickstoff in irgendeiner Lage des Behälters möglich ist.

JA

JA

JA

JA

NEIN

Druckzylinder mit nicht entzündbarem Gas, in Schwimmwesten eingebaut. Pro Passagier maximal zwei (2) kleine Druckzylinder mit Kohlendioxyd oder einem anderen geeigneten Gas der Unterklasse 2.2 und bis zu zwei (2) Ersatzpatronen.

JA

JA

NEIN

JA

NEIN

Sauerstoff oder Luftzylinder für medizinische Zwecke.

NEIN

JA

NEIN

NEIN

NEIN

Aerosole der Unterklasse 2.2, ohne Nebengefahr, für Sportzwecke und Heimgebrauch

und

JA

JA

JA

NEIN

NEIN

Nicht radioaktive medizinische oder kosmetische Artikel, einschließlich Aerosole wie Haarspray, Parfüms, Kölnischwasser und alkoholhaltige Medikamente.

Die Nettomenge aller oben erwähnten Artikel darf 2 kg oder 2 l und die Nettomenge jedes einzelnen Artikels 0,5kg oder 0,5 l nicht überschreiten.


JA

JA

NEIN

NEIN

NEIN

Alkoholische Getränke, wenn in Detailverkaufsverpackungen, mit mehr als 24 Vol.% aber nicht mehr als 70 Vol.% Alkohol, in Behältern von weniger als 5 l. Pro Person darf eine Nettomenge von max. 5 l mitgeführt werden.

JA

JA

JA

NEIN

NEIN

Kohlendioxyd-Gaszylinder, die für die Betätigung künstlicher Gliedmaßen getragen werden. Ebenso Ersatzzylinder ähnlicher Größe, sofern sie als angemessener Vorrat für die Reisedauer erforderlich sind.

JA

JA

JA

NEIN

NEIN

Elektronische Gebrauchsgüter, die Lithium oder Lithium-Ionen Zellen oder Batterien enthalten, wie Uhren, Rechenmaschinen, Kameras, Geräte für drahtlose Telefonie (Cell-Phones, Handys usw.), Laptop Computer, Camcorder usw., wenn sie durch Passagiere oder Besatzungsmitglieder zum persönlichen Gebrauch mitgeführt werden. Ersatzbatterien müssen einzeln, geschützt verpackt sein, so dass Kurzschlüsse ausgeschlossen sind und dürfen nur im Handgepäck mitgeführt werden.. Ausserdem darf jede Ersatzbatterie die folgenden Mengen nicht überschreiten:
  1. für Lithium - Metall oder Lithium-Legierungsbatterien, ein Lithiumgehalt von nicht mehr als 2 g oder
  2. für Lithium-Ionen Batterien ein insgesamt äquivalenter Lithiumgehalt von nicht mehr als 8 g
Lithium-Ionen Batterien mit einem insgesamt äquivalenten Lithiumgehalt von mehr als 8 g aber nicht mehr als 25 g können im Handgepäck transportiert werden, wenn sie einzeln geschützt verpackt sind, um Kurzschlüsse zu vermeiden. Pro Person sind nicht mehr als zwei solcher Batterien zulässig.

JA

JA

NEIN

NEIN

NEIN

Lockenstäbe, die Kohlenwasserstoffgas enthalten, pro Passagier oder Besatzungsmitglied nicht mehr als ein (1) Lockenstab, vorausgesetzt die Sicherheitskappe ist sicher über dem Heizelement befestigt. Diese Lockenstäbe dürfen zu keiner Zeit an Bord benutzt werden. Gasnachfüllpatronen für solche Lockenstäbe sind nicht zugelassen, weder im aufgegebenen Gepäck noch im Handgepäck.

JA

JA

JA

NEIN

NEIN

Medizinische oder klinische Thermometer, die Quecksilber enthalten, für den persönlichen Gebrauch pro Passagier ein (1) Thermometer, das sich in seiner Schutzhülle befindet.

NEIN

NEIN

JA

NEIN

NEIN

Eingepflanzte Herzschrittmacher, die radioaktive Isotopen enthalten, oder andere Geräte, einschließlich solche, die mit Lithiumbatterien betrieben werden oder Radiopharmazeutika, die sich im Rahmen medizinischer Behandlung am Körper einer Person befinden.

NEIN

NEIN

JA

NEIN

NEIN

Sicherheitsstreichhölzer oder ein Feuerzeug mit Brennstoff/Flüssigkeit, vollständig in Feststoff (z.B. Watte) absorbiert, für den persönlichen Gebrauch und das am eigenen Körper mitgeführt wird. Feuerzeuge mit Behälter mit nichtaufsaugendem flüssigen Brennstoff (ausser solche mit flüssigem Gas), Feuerzeugbenzin und Nachfüllpatronen sind jedoch nicht erlaubt, weder am eigenen Körper mitgeführt noch als aufgegebenes Gepäck oder Handgepäck.

Anmerkung: "Überallanzünder" (Strike anywhere) Zündhölzer sind zum Lufttransport verboten.

n/a = keine Angabe

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Es gelten immer die jeweils gültige Fassung von IATA Dangerous Goods Rules (DGR) sowie die nationalen Bestimmungen und Gesetze.