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Abfertigungskennzeichen

Bestimmte Frachten oder Gegenstände müssen besonders gekennzeicnet werden



Alle Güter, die in irgendeiner Weise mit Gefahrgut zu tun haben, werden durch die Vorschriften der IATA DGR reglementiert. So kann es Frachten geben, die aufgrund ihrer Menge oder der von ihnen ausgehenden Gefahren nicht in einem Passagierflugzeug transportiert werden dürfen, sondern statt dessen nur in Frachtflugzeugen - oder sind generell in der zivilen Luftfahrt verboten - je nachdem.

Andererseits, wenn solche Güter höchstens bestimmte geringe Mengen an Gefahrstoffen enthalten, kann es hierfür Erleichterungen in den Vorschriften geben.

Jeder Einzelfall muss anhand der IATA DGR geprüft werden.

Nachstehend befassen wir uns mit einigen sogenannten Abfertigungskennzeichen (Handling Label):

CAO Label alt Cargo Aircraft Only - kurz CAO

Sind Gefahrgüter aufgrund ihrer Gefährlichkeit für Passagierflugzeuge nicht erlaubt, oder überschreiten sie die für diese Flugzeugtypen erlaubte Maximalmenge, ist der Transport nur in einem Frachtflugzeug gestattet. Dann müssen die Frachtstücke zusätzlich mit diesem Kennzeichen versehen werden. Ein entsprechenden Eintrag in den Dokumenten (AWB und DGD) hat zu erfolgen (siehe Dokumente in der Luftfahrt).

Das linke Label ist nur noch bis zum 31.12.2012 erlaubt. Danach muss ausschließlich das rechte verwendet werden. Beide Label dürfen bis zu diesem Datum benutzt werden.

CAO Label neu
Freigestellte Mengen Dangerous in Excepted Quantities (Gefahrgüter in freigestellten Mengen) - links und
Radioactive Material Excepted Package (Radioaktive Stoffe als freigestelltes Versandstück) - rechts

Werden bestimmte Mengen nicht überschritten, kann Gefahrgut (Klasse 2 bis 6 sowie 8 und 9) als freigestellte Menge versandt werden. Dann muss das linke Label auf das Packstück geklebt werden; gleichzeitig ersetzt dieses Label die DGD. Die Verpackung selbst muss lediglich die Mindestanforderungen der IATA DGR erfüllen.

Es gibt radioaktive Stoffe, z.B. Kontrastmittel in der Medizin, die so schwach radioaktiv sind, dass die sonst geforderten, besonderen Verpackungen nicht benutzt werden müssen. Es genügt eine Verpackung, die die Mindestanforderungen der IATA DGR erfüllt. Dann ist das rechte Label auf das Versandstück zu kleben; es ersetzt ebenfalls die DGD.

Für beide Versionen gilt, dass in den AWB ein entsprechender Eintrag zu erfolgen hat.

Freigestelltes Versandstück
Keep away from Heat Es gibt Gefahrstoffe in den Unterklassen 4.1 und 5.2, bei denen unter Wärmeeinwirkung eine chemische Reaktion ausgelöst werden kann, die zu Bränden führen oder explosionsartig sein kann.

Deshalb müssen derartige Versandstücke von allen Wärmequellen ferngehalten, vor direkter Sonneneinstrahlung geschützt und dürfen nur in gut durchlüfteten Räumen gelagert werden.
Das ist die Aussage des linken Labels, das stets zusammen mit einem der rechts abgebildeten Gefahrenlabel erscheinen muss. Außerdem muss dieser Satz in englischer Sprache in der Handling Information der DGD eingetragen sein. Der genaue Wortlaut ist:

"During the course of transport, this substance must be protected from direct sunlight and all sources of heat and be placed in adequately ventilated areas."
Unterklasse 4.1
Unterklasse 5.2
Magnetische Materialien Magnetisches Material muss mit dem linken Aufkleber gekennzeichnet werden. Es gehört zur Klasse 9 und ersetzt das rechts abgebildete Kennzeichen auf den Versandstücken.

Seit den IATA-Vorschriften für das Jahr 2011 ist eine Versendererklärung nicht mehr notwendig, jedoch muss zum Transport die Erlaubnis der Luftverkehrsgesellschaft vorliegen.
Klasse 9
Lithium Metall Batterien Lithium Metall Batterie (Lithium Metal Battery) - links bzw.
Lithium Ionen Batterie (Lithium Ion Battery) - rechts

Wenn Lithium Metall oder Ionen Batterien versendet werden und nach Verpackungsanweisung 965 und 968, Sektion II, verpackt sind, müssen die Versandstücke diese Label einschließlich einer Telefonnummer aufweisen.
Im Fall einer Beschädigung eines solchen Versandstücks darf es nicht transportiert werden, denn es besteht Brandgefahr.
Erst nach Überprüfung und ggfls. einer Neuverpackung darf der Transport wieder aufgenommen werden.
Lithium Ionen Batterien
Ihr lieben Luftfrachtspediteure - auf ein Wort wegen der Angabe der Stückzahl solcher Packstücke in einem AWB.

Der einleitende Satz der vorgenannten Verpackungsanweisungen in der Sektion II nimmt diese Fracht von vielen anderen Regel der IATA Vorschriften aus. Darunter gehört auch IATA DGR 8.2.3, wo die Angaben im AWB geregelt werden, wenn keine DGD notwendig sind. Manche Ihrer Kollegen halten sich strikt daran, in dem sie keine Angabe über die Stückzahl machen, ja, sie beharren sogar stur darauf - was aber falsch ist! Warum?
Stellen Sie sich vor, Ihre Fracht besteht aus 10 Versandstücken, aber nur eines davon enthält z.B. Lithium Metall Batterien, und Sie geben auf dem AWB keine Stückzahl an. Was soll dann der Mitarbeiter der Airline eigentlich prüfen? Er sieht, dass ein Packstück das Label trägt, die anderen aber nicht. Er weiß nicht, ob ein oder mehrere Label vielleicht abgefallen sind oder vergessen wurden aufzukleben, was ja tatsächlich öfter vorkommt, oder ob alles wirklich so richtig ist. Sich ausschließlich auf das Angelieferte verlassen, nach dem Motto - es wird schon richtig sein -, das geht auch nicht. Zu hoch ist die Anzahl der regelmäßigen Gefahrgutablehnungen.
Die Fracht kann so nicht sicher sein - im Sinne von SAFE. Also hat der Kollege auch nur die eine Möglichkeit, den Transport aus Gründen der Luftsicherheit solange abzulehnen, bis der Sachverhalt geklärt ist.

Ihr Kunde ist unzufrieden und Sie auch, weil die Fracht erheblich verspätet ist. Und das alles nur, weil jemand keine Stückzahl angeben will, aber aus logisch nachvollziehbaren Gründen angeben sollte.
Was spricht dann eigentlich dagegen, die Angaben gleich vollständig zu machen?

Wenn man bedenkt, dass der Verdacht besteht, dass ein Flugzeug abgestürzt ist und ein anderes notlanden musste und bei beiden Maschinen Lithiumbatterien geladen waren (der Sachverhalt ist derzeit noch nicht abschließend geklärt), dann ist die, meiner Auffassung nach, legere Verpackungsanweisung der IATA für mich völlig unverständlich.

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Es gelten immer die jeweils gültige Fassung von IATA Dangerous Goods Rules (DGR) sowie die nationalen Bestimmungen und Gesetze.