Etwas über meine Philosophie im Umgang mit Gefahrgut

Mein Text?Das Thema Gefahrgut ist ein weitumspannendes Feld und eigentlich noch relativ jung, zumindest wenn man die Zeit rechnet, seit der durch die EG bzw. UN regulativ eingegriffen wird - und, es ist ein Reizthema.
Sicher ist, dass der Mensch häufig genug sein größter Feind ist. Routinearbeiten, wenn sie nicht straff durchorganisiert sind, führen schnell zu Unfällen, die nicht nur das Leben und die Gesundheit bedrohen, sondern die Existens eines Unternehmens kann ebenfalls in Frage gestellt sein. Insbesondere aus dem Stückgutverkehr sind die Probleme sowohl aus Fahrersicht als auch aus Unternehmersicht bekannt. Zwischen beiden steht das Gesetz, dem dennoch von beiden Seiten Rechnung getragen werden muß. Nun sollte das Wort "zwischen" nicht falsch verstanden werden, denn im Idealfall stellen Unternehmer und Arbeitnehmer Synergien dar, die geradezu ein Garant für Erfolg sein können. Diese Synergien zu fördern ist mein Ziel.
Oft ist es nur der Mangel an gegenseitigem Verständnis einerseits, eine gewisse Unkenntnis der jeweiligen Problematik andererseits, wenn der Arbeitsablauf nicht das gewünschte Ergebnis zeitigt. Fachliche Schulungen, die gleichzeitig Einsichten in die Verantwortlichkeiten beider Seiten vermitteln, sind nicht nur eine gesetzliche Forderung, sondern stellen ein erstes probates Mittel im erfolgreichen Umgang mit Gefahrgut dar.

Die Änderung der Einstellung zu Gefahrgut ist jedoch der wichtigste Schritt. Ja natürlich, der korrekte Umgang mit Gefahrgut kostet Zeit, ist sogar lästig. Noch lästiger sind allerdings mögliche, lebenslange Gesundheitsschäden - von wirtschaftlichen Schäden einmal ganz abgesehen. Der Ausspruch, "Es ist ja noch nie etwas passiert", hatte und hat keine Gültigkeit, ist auch keine Entschuldigung für die eigene Bequemlichkeit. Im Gegenteil - eine solche Einstellung ist grobfahrlässiges Verhalten.

Sie haben Wahl zwischen zwei Arten von Gefahrgutbeauftragten - dem externen und dem internen. Einer der Vorteile des externen Gefahrgutbeauftragten liegt eindeutig in seiner Neutralität. Er ist einer "Betriebsblindheit", die sich mit der Zeit einstellen mag, nicht so leicht unterworfen. Der interne Gefahrgutbeauftragte kennt den Alauf eines Betriebes mit seinen Eigenarten besser und ist natürlich im Bedarfsfall eher zur Stelle - dafür ist er aber auch kostenintensiver. Das Für und Wieder kann an dieser Stelle nicht ausreichend diskutiert werden. Wer von den beiden Gefahrgutbeauftragten für Ihren Betrieb eher geeignet ist, sollte sorgfältig erwogen werden.

Mit der nötigen Kompetenz läßt sich drei Herren gleichzeitig dienen - dem Unternehmer - dem Arbeitnehmer - und last but not least natürlich dem wirtschaftlichen Interesse des Unternehmens - und das alles bei gleichzeitiger Beachtung gesetzlicher Bestimmungen und Auflagen.
Engagement, fachliches Know How und das rechte Maß an Selbstkritik lassen Lücken erkennen und schließen, womit letztlich ein Qualitätsstandard zu erreichen und aufrechtzuhalten ist, der vielleicht die alte Kaufmannsregel rechtfertigt:

"Im Einkauf liegt der Gewinn."

Übrigens, das ADR schreibt jedem Betrieb, der mit Gefahrgut umgeht, die Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten vor. Ob Sie nun einen Gefahrgutbeauftragten bestellen müssen oder nicht, ergibt sich aus der Gefahrgutbeauftragten-Verordnung (GbV) wie folgt:

§ 1b Befreiungen

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten gelten nicht für Unternehmer und Inhaber eines Betriebes,

  1. deren Tätigkeit sich auf freigestellte Beförderungen gefährlicher Güter auf Straße, Schiene, Binnenwasserstraßen, See und in der Luft beschränken oder auf Beförderungen in begrenzten Mengen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 des ADR beziehen,
  2. wenn sie in einem Kalenderjahr an der Beförderung von nicht mehr als 50 Tonnen netto gefährlicher Güter, bei radioaktiven Stoffen nur der UN-Nummern 2908 bis 2911, für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben beteiligt sind,
  3. die lediglich Verpackungen, Großpackmittel (IBC) oder Tanks nach Baumustern herstellen, soweit sie nicht in anderen Funktionen bei der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeugen beteiligt sind und ihnen nach den jeweils geltenden Vorschriften Verantwortlichkeiten zugewiesen sind,
  4. die gefährliche Güter lediglich empfangen oder
  5. wenn sie ausschließlich als Auftraggeber des Absenders an der Beförderung gefährlicher Güter, ausgenommen radioaktive Stoffe der Klasse 7 und gefährliche Güter der Beförderungskategorie 0 nach Absatz 1.1.3.6.3 ADR oder Unterabschnitt 1.1.3.1 RID, von nicht mehr als 50 Tonnen netto pro Kalenderjahr beteiligt sind.

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