Zusammenladung nach ADR/RID Unterabschnitt 7.5.2.1 und 7.5.2.2


Tabelle der Zusammenladung nach Klassen (7.5.2.1 ADR/RID)

Versandstücke mit unterschiedlichen Gefahrzetteln dürfen nicht zusammen in ein Fahrzeug oder einen Container verladen werden, sofern die Zusammenladung nicht gemäß nachstehender Tabelle auf der Grundlage der angebrachten Gefahrzettel zugelassen ist.

Gefahr-
zettel
1 1.4 1.5 1.6 2.1
2.2
2.3
3 4.1 4.1 +1 4.2 4.3 5.1 5.2 5.2 +1 6.1 6.2 7A
7B
7C
8 9
1 siehe Tabelle
"Verträglichkeitsgruppen"
nach Unterabschnitt
7.5.2.2 ADR/RID






d)






1.4 a) a) a)
a) a) a) a)
a) a) a) a) a) b) c)
1.5












b)
1.6












b)
2.1, 2.2, 2.3
a)















3
a)















4.1
a)















4.1 +1

















4.2
a)















4.3
a)















5.1 d) a)















5.2
a)















5.2 +1

















6.1
a)















6.2
a)















7A, 7B, 7C
a)















8
a)















9
a) b) c) b) b)













Zeichenerklärung

= Zusammenladung erlaubt

= Zusammenladung nicht erlaubt

= Zusammenladung nur mit Einschränkung möglich (siehe Ziffern)
Ziffer a)

Zusammenladung mit Stoffen und Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe 1.4 S zugelassen

Ziffer b) Zusammenladung mit Gütern der Klasse 1 und Rettungsmitteln der Klasse 9 (UN-Nummern 2990 und 3072) zugelassen.
Ziffer c) Zusammenladung von Airbag-Gasgeneratoren, Airbag-Modulen oder Gurtstraffern der Unterklasse 1.4 G (UN-Nummer 0503) mit Airbag-Gasgeneratoren, Airbag-Modulen oder Gurtstraffern der Klasse 9 (UN-Nummer 3268) zugelassen.
Ziffer d) Zusammenladung von Sprengstoffen (ausgenommen UN 0083 Sprengstoff Typ C) mit Ammoniumnitrat und anorganischen Nitraten der Klasse 5.1 (UN-Nummern 1942 und 2067) zugelassen, vorausgesetzt, die Einheit wird für Zwecke des Anbringens von Großzetteln (Placards), der Trennung, des Verladens und der höchstzulässigen Ladung als Sprengstoffe der Klasse 1 betrachtet.

Tabelle der Zusammenladung nach Verträglichkeitsgruppen (7.5.2.2 ADR/RID)

Versandstücke, die Stoffe oder Gegenstände der Klasse 1 enthalten und mit einem Zettel nach Muster 1, 1.4, 1.5 oder 1.6 versehen sind, die aber unterschiedlichen Verträglichkeitsgruppen zugeordnet sind, dürfen nicht zusammen in ein Fahrzeug oder einen Container verladen werden, sofern nicht gemäß nachstehender Tabelle für die jeweiligen Verträglichkeitsgruppen ein Zusammenladen zulässig ist.

Verträg-
lichkeits-
gruppen
A B C D E F G H J L N S
A











B


a)







C









b) c)
D
a)







b) c)
E









b) c)
F











G











H











J











L








d)

N

b) c) b) c) b) c)




b)
S











Zeichenerklärung

= Zusammenladung erlaubt

= Zusammenladung nicht erlaubt

= Zusammenladung nur mit Einschränkung möglich (siehe Ziffern)
Ziffer a) Versandstücke mit Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe B und Versandstücke mit Stoffen und Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe D dürfen zusammen in ein Fahrzeug verladen werden, vorausgesetzt, sie werden in getrennten Behältern oder Abteilen befördert, deren Bauart von der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle zugelassen ist und die so ausgelegt sind, dass zwischen den Behältern oder Abteilen jede Explosionsübertragung von Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe B auf Stoffe und Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe D verhindert wird.
Ziffer b) Verschiedene Arten von Gegenständen der Klassifizierung 1.6N dürfen nur als Gegenstände der Klassifizierung 1.6N zusammengeladen werden, wenn durch Prüfungen oder Analogieschluss nachgewiesen ist, dass keine zusätzliche Detonationsgefahr durch Übertragung unter den Gegenständen besteht. Andernfalls sind sie als Gegenstände der Unterklasse 1.1 zu behandeln.
Ziffer c) Wenn Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe N mit Stoffen oder Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe C, D oder E zusammengeladen werden, sind die Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe N so zu behandeln, als hätten sie die Eigenschaften der Verträglichkeitsgruppe D.
Ziffer d) Versandstücke mit Stoffen und Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe L dürfen mit Versandstücken mit gleichartigen Stoffen und Gegenständen derselben Art dieser Verträglichkeitsgruppe zusammen in ein Fahrzeug oder einen Container verladen werden.

Es gelten immer die jeweils gültigen Fassungen nach ADR/RID sowie die nationalen Bestimmungen und Gesetze.

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