Klasse 9 Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände Unter den Begriff der Klasse 9 fallen Stoffe und Gegenstände, die während der Beförderung eine Gefahr darstellen, die nicht unter die Begriffe anderer Klassen fällt. Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 9 sind wie folgt unterteilt:
Stoffe, die beim Einatmen als Feinstaub die Gesundheit gefährden können Stoffe, die beim Einatmen als Feinstaub die Gesundheit gefährden können, umfassen Asbest und asbesthaltige Gemische. Stoffe und Geräte, die im Brandfall Dioxine bilden können Stoffe und Geräte, die im Brandfall Dioxine bilden können, umfassen polychlorierte Biphenyle (PCB) und Terphenyle (PCT) und polyhalogenierte Biphenyle und Terphenyle sowie Gemische, die diese Stoffe enthalten, sowie Geräte wie Transformatoren, Kondensatoren und andere Geräte, die solche Stoffe enthalten. Stoffe, die entzündbare Dämpfe abgeben Stoffe, die entzündbare Dämpfe abgeben, umfassen Polymere, die entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt bis 55°C enthalten. Lithiumbatterien Lithiumzellen und -batterien dürfen der Klasse 9 zugeordnet werden, wenn sie den Anforderungen des Kapitel 3.3 ADR/RID Sondervorschrift 230 entsprechen. Sie unterliegen den Vorschriften des ADR nicht, wenn sie den Anforderungen des Kapitels 3.3 ADR/RID Sondervorschrift 188 entsprechen. Sie sind in Übereinstimmung mit den Verfahren des Abschnitts 38.3 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien zuzuordnen. Rettungsmittel Rettungsmittel umfassen Rettungsmittel und Automobilteile, die den Definitionen des Kapitels 3.3 ADR/RID Sondervorschrift 235 oder 296 entsprechen. Umweltgefährdende Stoffe Umweltgefährdende Stoffe umfassen flüssige oder feste wasserverunreinigende Stoffe sowie Lösungen und Gemische mit solchen Stoffen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht anderen Klassen oder einer anderen in Kapitel 3.2 ADR/RID Tabelle A aufgeführten Eintragung der Klasse 9 zugeordnet werden können. Sie umfassen auch genetisch veränderte Mikroorganismen und Organismen. Wasserverunreinigende Stoffe Die Zuordnung eines Stoffes als wasserverunreinigender Stoff zu den Eintragungen UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. und UN 3077 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FEST, N.A.G. erfolgt wie in Abschnitt 2.3.5 ADR/RID angegeben. Stoffe, die bereits als umweltgefährdend den UN-Nummern 3077 und 3082 zugeordnet sind, sind in Unterabschnitt 2.2.9.4 ADR/RID aufgeführt. Genetisch veränderte Mikroorganismen oder Organismen Genetisch veränderte Mikroorganismen sind Mikroorganismen, in denen das genetische Material durch technische Methoden oder auf andere Weise absichtlich so verändert worden ist, wie es in der Natur nicht vorkommt. Genetisch veränderte Mikroorganismen im Sinne der Klasse 9 sind solche, die für Menschen und Tiere nicht gefährlich sind, die aber Tiere, Pflanzen, mikrobiologische Stoffe und Ökosysteme in einer Weise verändern können, die in der Natur nicht vorkommt. Bem.
2.2.9.1.12 ADR/RID Genetisch veränderte Organismen, von denen bekannt ist oder anzunehmen ist, dass sie gefährlich für die Umwelt sind, müssen unter den von der zuständigen Behörde des Ursprunglandes festgelegten Bedingungen befördert werden. Erwärmte Stoffe Erwärmte Stoffe umfassen Stoffe, die im flüssigem Zustand bei oder über 100 °C und, sofern diese einen Flammpunkt haben, bei einer Temperatur unter ihrem Flammpunkt befördert oder zur Beförderung aufgegeben werden. Sie umfassen auch feste Stoffe, die bei oder über 240 °C befördert oder zur Beförderung aufgegeben werden. Bem.: Erwärmte Stoffe dürfen der Klasse 9 nur dann zugeordnet werden, wenn sie nicht die Kriterien einer anderen Klasse erfüllen. Andere Stoffe, die während der Beförderung eine Gefahr darstellen und nicht unter die Definition einer anderen Klasse fallen Die nachfolgend genannten verschiedenen Stoffe, die nicht unter die Definition einer anderen Klasse fallen, sind der Klasse 9 zugeordnet: - feste Ammoniakverbindung mit einem Flammpunkt unter 61 °C Bem. Folgende im UN-Modellvorschriftenwerk aufgeführten Stoffe und Gegenstände unterliegen nicht den Vorschriften des ADR: UN 1845 - Kohlendioxid, fest (Trockeneis) Es gelten immer die jeweils gültigen Fassungen nach ADR/RID sowie die nationalen Bestimmungen und Gesetze. |
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