Gefahrklasse 6 - Giftige und ansteckungsgefährliche Stoffe





Nr. 6.1
Giftige Stoffe


Nr. 6.2
Ansteckungsgefährliche Stoffe

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Klasse 6.1 Giftige Stoffe

Der Begriff der Klasse 6.1 umfasst Stoffe, von denen aus der Erfahrung bekannt oder nach tierexperimentellen Untersuchungen anzunehmen ist, dass sie bei einmaliger oder kurzdauernder Einwirkung in relativ kleiner Menge beim Einatmen, bei Aufnahme durch die Haut oder Einnahme zu Gesundheitsschäden oder zum Tode eines Menschen führen können.

Die Stoffe der Klasse 6.1 sind wie folgt unterteilt:

T Giftige Stoffe ohne Nebengefahr
T1 organische flüssige Stoffe
T2 organische feste Stoffe
T3 metallorganische Stoffe
T4 anorganische flüssige Stoffe
T5 anorganische feste Stoffe
T6 Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide), flüssig
T7 Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide), fest
T8 Proben
T9 sonstige giftige Stoffe
TF Giftige entzündbare Stoffe
TF1 flüssige Stoffe
TF2 flüssige Stoffe, die als Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide) verwendet werden
TS Giftige selbsterhitzungsfähige feste Stoffe
TW Giftige Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase bilden
TW1 flüssige Stoffe
TW2 feste Stoffe
TO Giftige entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe
TO1 flüssige Stoffe
TO2 feste Stoffe
TC Giftige ätzende Stoffe
TC1 organische flüssige Stoffe
TC2 organische feste Stoffe
TC3 anorganische flüssige Stoffe
TC4 organische feste Stoffe
TFC Giftige entzündbare ätzende Stoffe

Klasse 6.2 Ansteckungsgefährliche Stoffe

Der Begriff der Klasse 6.2 umfast ansteckungsgefährliche Stoffe. Ansteckungsgefährliche Stoffe sind Stoffe, von denen bekannt oder anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger enthalten. Krankheitserreger sind Mikroorganismen (einschließlich Bakterien, Viren, Rickettsien, Parasiten und Pilze) oder rekombinierte Mikroorganismen (Hybride oder Mutanten), von denen bekannt oder anzunehmen ist, dass sie bei Tieren oder Menschen infektiöse Krankheiten verursachen.

Für Zwecke dieser Klasse gelten Viren, Mikroorganismen sowie Gegenstände, die mit Viren oder Mikroorganismen kontaminiert sind, als Stoffe dieser Klasse.

Bem.

  1. Die oben genannten Stoffe unterliegen jedoch nicht den Vorschriften dieser Klasse, wenn es unwahrscheinlich ist, dass sie bei Menschen oder Tieren Krankheiten hervorrufen.
  2. Ansteckungsgefährliche Stoffe unterliegen den Vorschriften dieser Klasse nur, wenn sie auf Menschen oder Tiere, die diesen Stoffen ausgesetzt sind, Krankheiten übertragen können.
  3. Genetisch veränderte Mikroorganismen und Organismen, biologische Produkte, diagnostische Proben und infizierte lebende Tiere sind dieser Klasse zuzuordnen, wenn sie deren Bedingungen erfüllen.
  4. Toxine aus Pflanzen oder Bakterien, die keine ansteckungsgefährlichen Stoffe oder Organismen enthalten oder die nicht in ansteckungsgefährlichen Stoffen oder Organismen enthalten sind, sind Stoffe der Klasse 6.1 UN-Nummer 3172.

Die Stoffe der Klasse 6.2 sind wie folgt unterteilt:

I1 Ansteckungsgefährliche Stoffe, gefährlich für Menschen
I2 Ansteckungsgefährliche Stoffe, gefährlich nur für Tiere
I3 Klinische Abfälle
I4 Diagnostische Proben

Begriffsbestimmungen und Zuordnung

Ansteckungsgefährliche Stoffe sind der Klasse 6.2 und der UN-Nummer 2814 beziehungsweise 2900 auf Grund ihrer Zuordnung zu einer der drei Risikogruppen, welche auf den von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) entwickelten und im "Laboratory Biosafety Manual, Second Edition (1993)" der WHO veröffentlichten Kriterien basieren, zuzuordnen. Eine Risikogruppe wird durch die Pathagonität des Organismus, der Art und der relativen Leichtigkeit der Übertragung, die Höhe des Risikos sowohl für ein Individuum als auch für die Allgemeinheit und die Möglichkeit, durch die Verfügbarkeit bekannter und wirksamer vorbeugender Mittel und Behandlungen Krankheiten zu heilen, charakterisiert.

Die Kriterien für jede Risikogruppe in Abhängigkeit von der Höhe des Risikos sind:

a.) Risikogruppe 4:

Krankheitserreger, der normalerweise ernste Krankheiten bei Menschen oder Tieren hervorruft und der, direkt oder indirekt, leicht von einem Individuum auf ein anderes übertragen werden kann und gegen den eine wirksame Behandlung und Vorbeugung normalerweise nicht verfügbar ist (d.h. hohe individuelle Gefahr und hohe Gefahr für die Allgemeinheit).

b.) Risikogruppe 3:

Krankheitserreger, der normalerweise ernste Krankheiten bei Menschen oder Tieren hervorruft, der sich aber gewöhnlich nicht von einem infizierten Individuum auf ein anderes überträgt und gegen den eine wirksame Behandlung und Vorbeugung verfügbar ist (d.h. hohe individuelle Gefahr und geringe Gefahr für die Allgemeinheit).

c.) Risikogruppe 2:

Krankheitserreger, der Krankheiten bei Menschen oder Tieren hervorrufen kann, eigentlich aber keine ernste Gefahr darstellt, und gegen den, obwohl er bei Exposition eine ernste Infektion verursachen kann, eine wirksame Behandlung und Vorbeugung verfügbar ist, so dass die Gefahr einer Infektionsübertragung begrenzt ist (d.h. mäßige individuelle Gefahr und geringe Gefahr für die Allgemeinheit).

Bem.

Die Risikogruppe 1 umfasst Mikroorganismen, bei denen es wenig wahrscheinlich ist, dass sie bei Menschen oder Tieren Krankheiten hervorrufen (d.h. keine oder nur sehr geringe individuelle Gefahr und keine oder nur sehr geringe Gefahr für die Allgemeinheit). Stoffe, die nur solche Mikroorganismen enthalten, gelten nicht als ansteckungsgefährliche Stoffe im Sinne dieser Vorschriften.

Es gelten immer die jeweils gültigen Fassungen nach ADR/RID sowie die nationalen Bestimmungen und Gesetze.