Gefahrklasse 4

Nr. 4.1

Gefahr der Klasse 4.1

Entzündbare feste Stoffe,
selbstzersetzliche Stoffe
und desensibilisierte
explosive Stoffe

Nr. 4.2

Gefahr der Klasse 4.2

Selbstentzündliche
Stoffe
Nr. 4.3

Gefahr der Klasse 4.3

Stoffe, die in Berührung mit Wasser
entzündbare Gase entwickeln
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2.2.41.1.1 ADR - Klasse 4.1

Der Begriff der Klasse 4.1 umfasst entzündbare Stoffe und Gegenstände, desensilibisierte explosive Stoffe, die gemäß Absatz a) der Begriffsbestimmungen für "fest" in Abschnitt 1.2.1 ADR feste Stoffe sind, sowie selbstzersetzliche feste oder flüssige Stoffe.

Der Klasse 4.1 sind zugeordnet:

  • leicht brennbare feste Stoffe und Gegenstände (siehe Absätze 2.2.41.1.3 bis 2.2.41.1.8 ADR)
  • selbstzersetzliche feste oder flüssige Stoffe (siehe Absätze 2.2.41.1.9 bis 2.2.41.1.17 ADR)
  • desensibilisierte explosive feste Stoffe (siehe Absatz 2.2.41.1.18 ADR)
  • mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe (siehe Absatz 2.2.41.1.19 ADR)

2.2.41.1.2 ADR - Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 4.1 sind wie folgt unterteilt:

F Entzündbare feste Stoffe ohne Nebengefahr
F1 organische Stoffe
F2 organische Stoffe, geschmolzen
F3 anorganische Stoffe
FO Entzündbare feste Stoffe, entzündend (oxidierend) wirkend
FT Entzündbare feste Stoffe, giftig
FT1 organische Stoffe, gifitg
FT2 anorganische Stoffe, giftig
FC Entzündbare feste Stoffe, ätzend
FC1 organische Stoffe, ätzend
FC2 anorganische Stoffe, ätzend
D Desensibilisierte explosive feste Stoffe ohne Nebengefahr
DT Desensibilisierte explosive feste Stoffe, giftig
SR Selbstzersetzliche Stoffe
SR1 Stoffe, für die keine Temperaturkontrolle erforderlich ist
SR2 Stoffe, für die eine Temperaturkontrolle erforderlich ist

2.2.41.1.3 ADR - Entzündbare feste Stoffe -Begriffsbestimmungen und Eigenschaften

Entzündbare feste Stoffe sind besonders leicht brennbare feste Stoffe und feste Stoffe, die durch Reibung in Brand geraten können.
Leicht brennbare feste Stoffe sind pulverförmig, körnige oder pastöse Stoffe, die gefährlich sind, wenn sie durch einen kurzen Kontakt mit einer Zündquelle, wie ein brennendes Zündholz, leicht entzündet werden können und sich die Flammen schnell ausbreiten. Die Gefahr kann dabei nicht nur vom Feuer, sondern auch von giftigen Verbrennungsprodukten ausgehen. Metallpulver sind wegen der Schwierigkeit beim Löschen eines Feuers besonders gefährlich, da normale Löschmittel wie Kohlendioxid oder Wasser die Gefahr vergrößern können.

2.2.41.1.9 ADR - Selbstzersetzliche Stoffe

Begriffsbestimmungen

Für Zwecke des ADR sind selbstzersetzliche Stoffe thermisch instabile Stoffe, die sich auch ohne Beteiligung von Sauerstoff (Luft) stark exotherm zersetzen können. Stoffe gelten nicht als selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1, wenn:

  1. sie explosive Stoffe gemäß den Kriterien der Klasse 1 sind
  2. sie entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe gemäß dem Zuordnungsverfahren der Klasse 5.1 sind (siehe Unterabschnitt 2.2.51.1 ADR)
  3. sie organische Peroxide gemäß den Kriterien der Klasse 5.2 sind (siehe Unterabschnitt 2.2.52.1)
  4. ihre Zersetzungswärme geringer als 300 J/g ist oder
  5. ihre Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung (SADT) (siehe BEM. 2) bei einem Versandstück von 50 kg höher als 74 °C ist.

Eigenschaften

Die Zersetzung von selbstzersetzlichen Stoffen kann durch Wärme, Kontakt mit katalytischen Verunreinigungen (z.B. Säuren, Schwermetallverbindungen, Basen), Reibung oder Stoß ausgelöst werden. Die Zersetzungsgeschwindigkeit nimmt mit der Temperatur zu und ist je nach Stoff unterschiedlich. Die Zersetzung kann, besonders wenn keine Entzündung eintritt, die Entwicklung giftiger Gase oder Dämpfe zur Folge haben. Bei bestimmten selbstzersetzlichen Stoffen muss die Temperatur kontrolliert werden. Bestimmte selbstzersetzliche Stoffe können sich vor allem unter Einschluss explosionsartig zersetzen. Diese Eigenschaft kann durch Hinzufügen von Verdünnungsmitteln oder die Verwendung geeigneter Verpackungen verhindert werden. Bestimmte selbstzersetzliche Stoffe brennen heftig. Selbstzersetzliche Stoffe sind zum Beispiel bestimmte Verbindungen der unten angegebenen Typen:

  • aliphatische Azoverbindungen (-C-N=N-C-)
  • organische Azide (-C-N3)
  • N-Nitrosoverbindungen (-N-N=O)
  • aromatische Sulfohydrazide (-SO2-NH-NH2)

Diese Aufzählung ist unvollständig, Stoffe mit anderen reaktiven Gruppen und bestimmte Stoffgemische können ähnliche Eigenschaften haben.

2.2.41.1.18 ADR - Desensibilisierte explosive Stoffe

Desensibilisierte explosive feste Stoffe sind Stoffe, die mit Wasser oder mit Alkoholen angefeuchtet oder mit anderen Stoffen verdünnt sind, um ihre explosiven Eigenschaften zu unterdrücken. In Kapitel 3.2 Tabelle A sind dies die Eintragungen der UN-Nummern:

1310, 1320, 1321, 1322, 1336, 1337, 1344, 1347, 1348, 1349, 1354, 1355, 1356, 1357, 1517, 1571, 2555, 2556, 2557, 2852, 2907, 3317, 3319, 3344, 3364, 3365, 3366, 3367, 3368, 3369, 3370 und 3376

2.2.41.1.19 ADR - Mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe

Stoffe, die

  1. gemäß den Prüfreihen 1 und 2 vorläufig der Klasse 1 zugeordnet wurden, jedoch durch die Prüfreihe 6 von der Klasse 1 freigestellt sind,
  2. keine selbstzersetzlichen Stoffe der Klasse 4.1 sind,
  3. keine Stoffe der Klasse 5.1 oder 5.2 sind,

werden ebenfalls der Klasse 4.1 zugeordnet. Die UN-Nummern 2956, 3241, 3242 und 3251 sind solche Eintragungen.

2.2.42 ADR - Klasse 4.2 - Selbstentzündliche Stoffe

2.2.42.1.1 Der Begriff der Klasse 4.2 umfasst

  • pyrophore Stoffe; dies sind Stoffe einschließlich Gemische und Lösungen (flüssig oder fest), die sich in Berührung mit Luft schon in kleinen Mengen innerhalb von fünf Minuten entzünden. Diese Stoffe sind die am leichtesten selbstentzündlichen Stoffe der Klasse 4.2 und
  • selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gegenstände; dies sind Stoffe und Gegenstände einschließlich Gemische und Lösungen, die in Berührung mit Luft ohne Energiezufuhr selbsterhitzungsfähig sind. Diese Stoffe können sich nur in großen Mengen (mehrere Kilogramm) und nach einem längeren Zeitraum (Stunden oder Tagen) entzünden.

2.2.42.1.2 Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 4.2 sind wie folgt unterteilt:

S Selbstentzündliche Stoffe ohne Nebengefahr
S1 organische flüssige Stoffe
S2 organische feste Stoffe
S3 anorganische flüssige Stoffe
S4 anorganische feste Stoffe
SW Selbstentzündliche Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
SO Selbstentzündliche oxidierende Stoffe
ST Selbstentzündliche giftige Stoffe
ST1 organische giftige flüssige Stoffe
ST2 organische giftige feste Stoffe
ST3 anorganische giftige flüssige Stoffe
ST4 anorganische giftige feste Stoffe
SC Selbstentzündliche ätzende Stoffe
SC1 organische ätzende flüssige Stoffe
SC2 organische ätzende feste Stoffe
SC3 anorganische ätzende flüssige Stoffe
SC4 anorganische ätzende feste Stoffe

2.2.42.1.3 ADR Eigenschaften

Die Selbsterhitzung von Stoffen, die zu einer Selbstentzündung führt, wird durch eine Reaktion des Stoffes mit dem Sauerstoff der Luft und durch die Tatsache verursacht, dass die entwickelte Wärme nicht schnell genug nach außen abgeführt wird. Eine Selbsterhitzung tritt auf, wenn die Menge der entstandenen Wärme größer ist als die der abgeführten und die Selbstentzündungstemperatur erreicht ist.

2.2.43 ADR - Klasse 4.3 - Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln

2.2.43.1.1 ADR Der Begriff der Klasse 4.3 umfasst Stoffe, die bei Reaktion mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, welche mit Luft explosionsfähige Gemische bilden können, sowie Gegenstände, die solche Stoffe enthalten.

2.2.43.1.2 ADR Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 4.3 sind wie folgt unterteilt:

W Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, ohne Nebengefahr sowie Gegenstände, die solche Stoffe enthalten
W1 flüssige Stoffe
W2 feste Stoffe
W3 Gegenstände
WF1 Stoffe, die bei Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, entzündbar, flüssig
WF2 Stoffe, die bei Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, entzündbar, fest
WS Stoffe, die bei Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, selbsterhitzungsfähig, fest
WO Stoffe, die bei Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, entzündend (oxidierend) wirkend, fest
WT Stoffe, die bei Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, giftig
WT1 flüssige Stoffe
WT2 feste Stoffe
WC Stoffe, die bei Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, ätzend
WC1 flüssige Stoffe
WC2 feste Stoffe
WFC Stoffe, die bei Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, entzündbar, ätzend

2.2.43.1.3 ADR - Eigenschaften

Bestimmte Stoffe können in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, welche mit Luft explosionsfähige Gemische bilden können. Solche Gemische werden durch alle gewöhnlichen Zündquellen, z.B. offenes Feuer, von einem Werkzeug ausgehende Funken oder ungeschützte Glühbirnen, leicht entzündet. Die dabei entstehenden Druckwellen und Flammen können Menschen und die Umwelt gefährden. Das Prüfverfahren, auf das in Absatz 2.2.43.1.4 Bezug genommen, wird angewendet, um festzustellen, ob die Reaktion eines Stoffes mit Wasser zur Entwicklung einer gefährlichen Menge von möglicherweise entzündbaren Gasen führt. Dieses Prüfverfahren darf nicht bei pyrophoren Stoffen angewendet werden.


Es gelten immer die jeweils gültigen Fassungen nach ADR/RID sowie die nationalen Bestimmungen und Gesetze.