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2.2.41.1.1 ADR - Klasse 4.1
Der Begriff der Klasse 4.1 umfasst entzündbare Stoffe und Gegenstände, desensilibisierte explosive Stoffe, die gemäß Absatz a) der Begriffsbestimmungen für "fest" in Abschnitt 1.2.1 ADR feste Stoffe sind, sowie selbstzersetzliche feste oder flüssige Stoffe.
Der Klasse 4.1 sind zugeordnet:
- leicht brennbare feste Stoffe und Gegenstände (siehe Absätze 2.2.41.1.3 bis 2.2.41.1.8 ADR)
- selbstzersetzliche feste oder flüssige Stoffe (siehe Absätze 2.2.41.1.9 bis 2.2.41.1.17 ADR)
- desensibilisierte explosive feste Stoffe (siehe Absatz 2.2.41.1.18 ADR)
- mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe (siehe Absatz 2.2.41.1.19 ADR)
2.2.41.1.2 ADR - Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 4.1 sind wie folgt unterteilt:
| F |
Entzündbare feste Stoffe ohne Nebengefahr |
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F1 |
organische Stoffe |
|
F2 |
organische Stoffe, geschmolzen |
|
F3 |
anorganische Stoffe |
| FO |
Entzündbare feste Stoffe, entzündend (oxidierend) wirkend |
| FT |
Entzündbare feste Stoffe, giftig |
|
FT1 |
organische Stoffe, gifitg |
|
FT2 |
anorganische Stoffe, giftig |
| FC |
Entzündbare feste Stoffe, ätzend |
|
FC1 |
organische Stoffe, ätzend |
|
FC2 |
anorganische Stoffe, ätzend |
| D |
Desensibilisierte explosive feste Stoffe ohne Nebengefahr |
| DT |
Desensibilisierte explosive feste Stoffe, giftig |
| SR |
Selbstzersetzliche Stoffe |
|
SR1 |
Stoffe, für die keine Temperaturkontrolle erforderlich ist |
|
SR2 |
Stoffe, für die eine Temperaturkontrolle erforderlich ist |
2.2.41.1.3 ADR - Entzündbare feste Stoffe -Begriffsbestimmungen und Eigenschaften
- Entzündbare feste Stoffe sind besonders leicht brennbare feste Stoffe und feste Stoffe, die durch Reibung in Brand geraten können.
- Leicht brennbare feste Stoffe sind pulverförmig, körnige oder pastöse Stoffe, die gefährlich sind, wenn sie durch einen kurzen Kontakt mit einer Zündquelle, wie ein brennendes Zündholz, leicht entzündet werden können und sich die Flammen schnell ausbreiten. Die Gefahr kann dabei nicht nur vom Feuer, sondern auch von giftigen Verbrennungsprodukten ausgehen. Metallpulver sind wegen der Schwierigkeit beim Löschen eines Feuers besonders gefährlich, da normale Löschmittel wie Kohlendioxid oder Wasser die Gefahr vergrößern können.
2.2.41.1.9 ADR - Selbstzersetzliche Stoffe
Begriffsbestimmungen
Für Zwecke des ADR sind selbstzersetzliche Stoffe thermisch instabile Stoffe, die sich auch ohne Beteiligung von Sauerstoff (Luft) stark exotherm zersetzen können. Stoffe gelten nicht als selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1, wenn:
- sie explosive Stoffe gemäß den Kriterien der Klasse 1 sind
- sie entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe gemäß dem Zuordnungsverfahren der Klasse 5.1 sind (siehe Unterabschnitt 2.2.51.1 ADR)
- sie organische Peroxide gemäß den Kriterien der Klasse 5.2 sind (siehe Unterabschnitt 2.2.52.1)
- ihre Zersetzungswärme geringer als 300 J/g ist oder
- ihre Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung (SADT) (siehe BEM. 2) bei einem Versandstück von 50 kg höher als 74 °C ist.
Eigenschaften
Die Zersetzung von selbstzersetzlichen Stoffen kann durch Wärme, Kontakt mit katalytischen Verunreinigungen (z.B. Säuren, Schwermetallverbindungen, Basen), Reibung oder Stoß ausgelöst werden. Die Zersetzungsgeschwindigkeit nimmt mit der Temperatur zu und ist je nach Stoff unterschiedlich. Die Zersetzung kann, besonders wenn keine Entzündung eintritt, die Entwicklung giftiger Gase oder Dämpfe zur Folge haben. Bei bestimmten selbstzersetzlichen Stoffen muss die Temperatur kontrolliert werden. Bestimmte selbstzersetzliche Stoffe können sich vor allem unter Einschluss explosionsartig zersetzen. Diese Eigenschaft kann durch Hinzufügen von Verdünnungsmitteln oder die Verwendung geeigneter Verpackungen verhindert werden. Bestimmte selbstzersetzliche Stoffe brennen heftig. Selbstzersetzliche Stoffe sind zum Beispiel bestimmte Verbindungen der unten angegebenen Typen:
- aliphatische Azoverbindungen (-C-N=N-C-)
- organische Azide (-C-N3)
- N-Nitrosoverbindungen (-N-N=O)
- aromatische Sulfohydrazide (-SO2-NH-NH2)
Diese Aufzählung ist unvollständig, Stoffe mit anderen reaktiven Gruppen und bestimmte Stoffgemische können ähnliche Eigenschaften haben.
2.2.41.1.18 ADR - Desensibilisierte explosive Stoffe
Desensibilisierte explosive feste Stoffe sind Stoffe, die mit Wasser oder mit Alkoholen angefeuchtet oder mit anderen Stoffen verdünnt sind, um ihre explosiven Eigenschaften zu unterdrücken. In Kapitel 3.2 Tabelle A sind dies die Eintragungen der UN-Nummern:
1310, 1320, 1321, 1322, 1336, 1337, 1344, 1347, 1348, 1349, 1354, 1355, 1356, 1357, 1517, 1571, 2555, 2556, 2557, 2852, 2907, 3317, 3319, 3344, 3364, 3365, 3366, 3367, 3368, 3369, 3370 und 3376
2.2.41.1.19 ADR - Mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe
Stoffe, die
- gemäß den Prüfreihen 1 und 2 vorläufig der Klasse 1 zugeordnet wurden, jedoch durch die Prüfreihe 6 von der Klasse 1 freigestellt sind,
- keine selbstzersetzlichen Stoffe der Klasse 4.1 sind,
- keine Stoffe der Klasse 5.1 oder 5.2 sind,
werden ebenfalls der Klasse 4.1 zugeordnet. Die UN-Nummern 2956, 3241, 3242 und 3251 sind solche Eintragungen.
2.2.42 ADR - Klasse 4.2 - Selbstentzündliche Stoffe
2.2.42.1.1 Der Begriff der Klasse 4.2 umfasst
- pyrophore Stoffe; dies sind Stoffe einschließlich Gemische und Lösungen (flüssig oder fest), die sich in Berührung mit Luft schon in kleinen Mengen innerhalb von fünf Minuten entzünden. Diese Stoffe sind die am leichtesten selbstentzündlichen Stoffe der Klasse 4.2 und
- selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gegenstände; dies sind Stoffe und Gegenstände einschließlich Gemische und Lösungen, die in Berührung mit Luft ohne Energiezufuhr selbsterhitzungsfähig sind. Diese Stoffe können sich nur in großen Mengen (mehrere Kilogramm) und nach einem längeren Zeitraum (Stunden oder Tagen) entzünden.
2.2.42.1.2 Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 4.2 sind wie folgt unterteilt:
| S |
Selbstentzündliche Stoffe ohne Nebengefahr |
|
S1 |
organische flüssige Stoffe |
|
S2 |
organische feste Stoffe |
|
S3 |
anorganische flüssige Stoffe |
|
S4 |
anorganische feste Stoffe |
| SW |
Selbstentzündliche Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln |
| SO |
Selbstentzündliche oxidierende Stoffe |
| ST |
Selbstentzündliche giftige Stoffe |
|
ST1 |
organische giftige flüssige Stoffe |
|
ST2 |
organische giftige feste Stoffe |
|
ST3 |
anorganische giftige flüssige Stoffe |
|
ST4 |
anorganische giftige feste Stoffe |
| SC |
Selbstentzündliche ätzende Stoffe |
|
SC1 |
organische ätzende flüssige Stoffe |
|
SC2 |
organische ätzende feste Stoffe |
|
SC3 |
anorganische ätzende flüssige Stoffe |
|
SC4 |
anorganische ätzende feste Stoffe |
2.2.42.1.3 ADR Eigenschaften
Die Selbsterhitzung von Stoffen, die zu einer Selbstentzündung führt, wird durch eine Reaktion des Stoffes mit dem Sauerstoff der Luft und durch die Tatsache verursacht, dass die entwickelte Wärme nicht schnell genug nach außen abgeführt wird. Eine Selbsterhitzung tritt auf, wenn die Menge der entstandenen Wärme größer ist als die der abgeführten und die Selbstentzündungstemperatur erreicht ist.
2.2.43 ADR - Klasse 4.3 - Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
2.2.43.1.1 ADR Der Begriff der Klasse 4.3 umfasst Stoffe, die bei Reaktion mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, welche mit Luft explosionsfähige Gemische bilden können, sowie Gegenstände, die solche Stoffe enthalten.
2.2.43.1.2 ADR Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 4.3 sind wie folgt unterteilt:
| W |
Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, ohne Nebengefahr sowie Gegenstände, die solche Stoffe enthalten |
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W1 |
flüssige Stoffe |
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W2 |
feste Stoffe |
|
W3 |
Gegenstände |
| WF1 |
Stoffe, die bei Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, entzündbar, flüssig |
| WF2 |
Stoffe, die bei Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, entzündbar, fest |
| WS |
Stoffe, die bei Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, selbsterhitzungsfähig, fest |
| WO |
Stoffe, die bei Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, entzündend (oxidierend) wirkend, fest |
| WT |
Stoffe, die bei Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, giftig |
|
WT1 |
flüssige Stoffe |
|
WT2 |
feste Stoffe |
| WC |
Stoffe, die bei Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, ätzend |
|
WC1 |
flüssige Stoffe |
|
WC2 |
feste Stoffe |
| WFC |
Stoffe, die bei Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, entzündbar, ätzend |
2.2.43.1.3 ADR - Eigenschaften
Bestimmte Stoffe können in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, welche mit Luft explosionsfähige Gemische bilden können. Solche Gemische werden durch alle gewöhnlichen Zündquellen, z.B. offenes Feuer, von einem Werkzeug ausgehende Funken oder ungeschützte Glühbirnen, leicht entzündet. Die dabei entstehenden Druckwellen und Flammen können Menschen und die Umwelt gefährden. Das Prüfverfahren, auf das in Absatz 2.2.43.1.4 Bezug genommen, wird angewendet, um festzustellen, ob die Reaktion eines Stoffes mit Wasser zur Entwicklung einer gefährlichen Menge von möglicherweise entzündbaren Gasen führt. Dieses Prüfverfahren darf nicht bei pyrophoren Stoffen angewendet werden.
Es gelten immer die jeweils gültigen Fassungen nach ADR/RID sowie die nationalen Bestimmungen und Gesetze.
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