Gefahrklasse 3 - Entzündbare flüssige Stoffe |

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Nr. 3 Brennbare flüssige Stoffe |
2.2.3.1.1 ADR - Der Begriff der Klasse 3 umfasst Stoffe sowie Gegenstände, die Stoffe dieser Klasse enthalten, die
- gemäß Absatz a) der Begriffsbestimmungen für "flüssig" in Abschnitt 1.2.1 ADR flüssige Stoffe sind;
- einen Dampfdruck bei 50 °C von höchstens 300kPa (3 bar) haben und bei 20 °C und dem Standarddruck von 101,3 kPa nicht vollständig gasförmig sind und
- einen Flammpunkt von höchstens 61 °C haben (wegen der entsprechenden Prüfung siehe Unterabschnitt 2.3.3.1).
Der Begriff der Klasse 3 umfasst auch flüssige Stoffe und feste Stoffe in geschmolzenen Zustand mit einem Flammpunkt über 61°C, die auf oder über ihren Flammpunkt zur Beförderung aufgegeben oder befördert werden. Diese Stoffe sind der UN-Nummer 3256 zugeordnet.
Der Begriff der Klasse 3 umfasst auch desensibilisierte, explosive, flüssige Stoffe. Desensibilisierte, explosive, flüssige Stoffe sind explosive Stoffe, die in Wasser oder anderen Flüssigkeiten gelöst oder suspendiert sind, um zur Unterdrückung ihrer explosiven Eigenschaften ein homogenes flüssiges Gemisch zu bilden. In Kapitel 3.2 Tabelle A ADR sind dies die Eintragungen der UN-Nummern:
| 1204 |
Nitroglycerol, Lösung in Alkohol mit höchstens 1% Nitroglycerol |
| 2059 |
Nitrocellulose, Lösung, entzünbar, mit höchstens 12,6% Stickstoff in der Trockenmasse und höchstens 55% Nitrocellulose (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa) |
| 3064 |
Nitroglycerol, Lösung in Alkohol mit mehr als 1%, aber höchstens 5% Nitroglycerol |
| 3343 |
Nitroglycerol, Gemisch, desensibilisiert, flüssig, entzündbar, n.a.g., mit höchstens 30 Masse-% Nitroglycerol |
| 3357 |
Nitroglycerol, Gemisch, desensibilisiert, flüssig, n.a.g., mit höchstens 30 Masse-% Nitroglycerol |
2.2.3.1.2 ADR - Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 3 sind wie folgt unterteilt:
| F |
Entzündbare flüssige Stoffe ohne Nebengefahr |
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F1 |
Entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt von höchstens 61°C |
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F2 |
Entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt über 61 °C , die auf oder über ihren Flammpunkt erwärmt zur Beförderung aufgegeben oder befördert werden (erwärmte Stoffe) |
| FT |
Entzündbare flüssige Stoffe, giftig |
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FT1 |
Entzündbare flüssige Stoffe, giftig |
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FT2 |
Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide) |
| FC |
Entzündbare flüssige Stoffe, ätzend |
| FTC |
Entzündbare flüssige Stoffe, giftig, ätzend |
| D |
Desensibilierte explosive flüssige Stoffe |
Es gelten immer die jeweils gültigen Fassungen nach ADR/RID sowie die nationalen Bestimmungen und Gesetze.
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