Gefahrklasse 2 - Gase und Druckgaspackungen

2.2.2.1.1 ADR - Der Begriff der Klasse 2 umfasst reine Gase, Gasgemische, Gemische eines oder mehrer Gase mit einem oder mehreren Stoffen sowie Gegenstände, die solche Stoffe enthalten.


Nr. 2.1
Entzündbare Gase

Nr. 2.1
Entzündbare Gase

Nr. 2.2
Nicht entzündbare,
nicht giftige Gase

Nr. 2.2
Nicht entzündbare,
nicht giftige Gase

2.3
Giftige Gase

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Gase sind Stoffe, die

a) bei 50 °C einen Dampfdruck von mehr als 300 kPa (3bar) haben oder
b) bei 20 °C und dem Standarddruck von 101,3 kPa vollständig gasförmig sind.
Bem.
  1. UN 1052 Fluorwasserstoff ist dennoch ein Stoff der Klasse 8.
  2. Ein reines Gas darf andere Bestandteile enthalten, die vom Produktionsprozess herrühren oder die hinzugefügt werden, um die Stabilität des Produktes aufrechtzurhalten, vorausgesetzt, die Konzentration dieser Bestandteile verändert nicht die Klassifizierung oder die Beförderungsvorschriften wie Füllungsgrad, Fülldruck oder Prüfdruck.
  3. Die n.a.g.-Eintragungen in Unterabschnitt 2.2.2.3 können sowohl reine Gase als auch Gemische einschließen.
  4. Mit Kohlensäure versetzte Getränke unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.
2.2.2.1.2 ADR - Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 2 sind wie folgt unterteilt:
  1. Verdichtetes Gas: Ein Gas, das im für die Beförderung unter Druck verpackten Zustand bei -50 °C vollständig gasförmig ist; diese Kategorie schließt alle Gase ein, die eine kritische Temperatur von höchstens - 50°C haben.
  2. Verflüssigtes Gas: Ein Gas, das im für die Beförderung unter Druck verpackten Zustand bei Temperaturen über - 50 °C teilweise flüssig ist. Es wird unterschieden zwischen:
    unter hohem Druck verflüssigtes Gas: ein Gas, das eine kritische Temperatur über - 50 °C bis höchstens + 65 °C hat und
    unter geringem Druck verflüssigtes Gas: ein Gas, das eine kritische Temperatur über + 65 °C hat.
  3. Tiefgekühlt verflüssigtes Gas: Ein Gas, dass im für die Beförderung verpackten Zustand wegen seiner niedrigen Temperatur teilweise flüssig ist.
  4. Gelöstes Gas: Ein Gas, das im für die Beförderung unter Druck verpackten Zustand in einem Lösungsmittel in flüssiger Phase gelöst ist.
  5. Druckgaspackungen und Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen).
  6. Andere Gegenstände, die Gas unter Druck enthalten.
  7. Nicht unter Druck stehende Gase, die besonderen Vorschriften unterliegen (Gasproben).
2.2.2.1.3 ADR - Die Stoffe und Gegenstände (ausgenommen Druckgaspackungen) der Klasse 2 werden ihren gefährlichen Eigenschaften entsprechend einer der folgenden Gruppen zugeordnet:

A = erstickend
O = oxidierend
F = entzündbar
T = giftig
TF = giftig, entzündbar
TC = giftig, ätzend
TO = giftig, oxidierend
TFC = giftig, entzündbar, ätzend
TOC = giftig, oxidierend, ätzend

2.2.2.1.6 ADR - Druckgaspackungen

Druckgaspackungen (UN-Nummer 1950) werden ihren gefährlichen Eigenschaften entsprechend einer der folgenden Gruppen zugeordnet:

A = erstickend
O = oxidierend
F = entzündbar
T = gifitg
C = ätzend
CO = ätzend, oxidierend
FC = entzündbar, ätzend
TF = giftig, entzündbar
TC = giftig, ätzend
TO = giftig, oxidierend
TFC = giftig, entzündbar, ätzend
TOC = giftig, oxidierend, ätzend

Die Klassifizierung ist abhängig von der Art des Inhalts der Druckgaspackung.

Es gelten immer die jeweils gültigen Fassungen nach ADR/RID sowie die nationalen Bestimmungen und Gesetze.