Freistellungen in Zusammenhang mit Mengen, die je Beförderungseinheit befördert werden ( Fundstelle: 1.1.3.6.3 ADR )Tabelle der höchstzulässigen Mengen |
| Klassen- Label |
Beför- derungs- kategorie (BK) |
Stoffe oder Gegenstände Verpackungsgruppe oder Klassifizierungscode/ -gruppe oder UN-Nummer |
Höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungs- einheit |
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0 | Klasse....1: 1.1 A, 1.1 L, 1.2 L, 1.3 L, UN-Nummer 0190 Klasse....3: UN-Nummer 3343 Klasse 4.2: Stoffe, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind Klasse 4.3: UN-Nr.: 1183, 1242, 1295, 1340, 1390, 1403, 1928, 2813, 2965, 2968, 2988, 3129, 3130, 3131, 3134, 3148, ................. 3396, 3398, 3399 Klasse 5.1: UN-Nummer 2426 Klasse 6.1: UN-Nummern 1051, 1600, 1613, 1614, 2312, 3250 und 3294 Klasse 6.2: UN-Nummern 2814 und 2900 Klasse .. 7: UN-Nummern 2912 bis 2919, 2977, 2978, 3321 bis 3333 Klasse .. 8: UN-Nummer 2215 (MALEINSÄUREANHYDRID, GESCHMOLZEN) Klasse .. 9: UN-Nummern 2315, 3151,3152 und 3432 sowie Geräte, die solche Stoffe oder Gemische enthalten sowie ungereinigte leere Verpackungen, die Stoffe dieser Beförderungskategorie enthalten haben, ausgenommen Verpackungen, die der UN-Nummer 2908 zugeordnet sind |
0 |
| 1 | Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind und nicht unter Beförderungskategorie 0 fallen sowie Stoffe und Gegenstände der folgenden Klassen: Klasse .. 1: 1.1 B bis 1.1 J a), 1.2 B bis 1.2 J, 1.3 C, 1.3 G, 1.3 H, 1.3 J und 1.5 D a) Klasse .. 2: Gruppen T, TCa), TO, TF, TOCa) und TFC ................. Druckgaspackungen: Gruppen C, CO, FC, T, TF, TC, TO, TFC und TOC Klasse 4.1: UN-Nummern 3221 bis 3224 und 3231 bis 3240 Klasse 5.2: UN-Nummern 3101 bis 3104 und 3111 bis 3120 |
20 | |
| 2 |
Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe II zugeordnet sind und nicht unter Beförderungskategorie 0, 1 oder 4 fallen sowie Stoffe und Gegenstände der folgenden Klassen: Klasse ...1: 1.4 B bis 1.4 G und 1.6N Klasse ...2: Gruppe F .................. Druckgaspackungen: Gruppe F Klasse 4.1: UN-Nummern 3225 bis 3230 Klasse 5.2: UN-Nummern 3105 bis 3110 Klasse 6.1: Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe III zugeordnet sind Klasse ...9: UN-Nummer 3245 |
333 | |
| 3 |
Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe III zugeordnet sind und nicht unter die Beförderungskategorie 0, 2 oder 4 fallen sowie Stoffe und Gegenstände der folgenden Klassen: Klasse .. 2: Gruppen A und O .................. Druckgaspackungen: Gruppen A und O Klasse .. 3: UN-Nummer 3473 Klasse 4.3: UN-Nummer 3476 Klasse .. 8: UN-Nummern 2794, 2795, 2800, 3028 und 3477 Klasse .. 9: UN-Nummern 2990 und 3072 |
1000 | |
| 4 | Klasse .. 1: 1.4 S Klasse 4.1: UN-Nummern 1331, 1345, 1944, 1945, 2254 und 2623 Klasse 4.2: UN-Nummern 1361 und 1362 der Verpackungsgruppe III Klasse .. 7: UN-Nummern 2908 bis 2911 Klasse .. 9: UN-Nummer 3268 sowie ungereinigte leere Verpackungen, die gefährliche Stoffe mit Ausnahme solcher enthalten haben, die unter die Beförderungskategorie 0 fallen |
unbegrenzt | |
| a): | Für die UN-Nr. 0081, 0082, 0084, 0241, 0331, 0332, 0482, 1005 und 1017 beträgt die höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit 50 kg. | ||
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In vorstehender Tabelle bedeutet höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit
Ausrüstungen, die im ADR näher bezeichnet sind, die Gesamtmenge der darin enthaltenen gefährlichen Güter in kg bzw. in Liter); - für feste Stoffe, verflüssigte Gase, tiefgekühlt verflüssigte Gase und gelöste Gase die Nettomasse in kg; - für flüssige Stoffe und verdichtete Gase, der nominale Fassungsraum (Nenninhalt) des Gefäßes (siehe Begriffsbestimmung in Abschnitt 1.2.1) in Liter. Wichtig - wenn Sie nach Tabelle 1.1.3.6.3 Gefahrgut transportieren und wenn die maximal zulässige Punktzahl von 1000 nicht überschritten wird, dann beachten Sie unbedingt die nachfolgenden Vorschrift: Nichtanwendung von Vorschriften - ADR 1.1.3.6.2 - Kapitel 1, 10, ausgenommen für explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff der UN-Nummern 0104, 0237, 0255, 0267, 0289, 0361, 0365, 0366, 0440, 0441 ......................................................................................................................................................0455,0456 und 0500 der Klasse 1 Unterklasse 1.4 - Kapitel 5.3 - Abschnitt 5.4.3 - Kapitel 7.2 mit Ausnahme der Sondervorschrift V5 und V8 des Abschnitts 7.2.4 - Sondervorschrift CV1 des Abschnitts 7.5.11 - Teil 8 mit Ausnahme von Unterabschnitt 8.1.2.1 a) .......................................Unterabschnitte 8.1.4.2 bis 8.1.4.5 .......................................Abschnitt 8.2.3 .......................................Kapitel 8.4 .......................................Sondervorschrift S1 (3) und (6) .......................................Sondervorschrift S2 (1) .......................................Sondervorschrift S4 und .......................................Sondervorschrift S14 bis S21 des Kapitels 8.5 Bitte dringend beachten - die Vorschriften, die in einer Aufzählung nach den Worten "ausgenommen", "mit Ausnahme" oder "mit Ausnahme von" vorkommen, müssen dennoch angewendet werden. Kapitel 7.2 entfällt beispielsweise vollständig, jedoch müssen die Sondervorschriften V5 und V8 des Abschnitts 7.2.4 angewendet werden! Hierzu ein Beispiel aus der Praxis: In unsere Firma wurde eine Kiste mit folgenden Inhalt angeliefert: Klasse 1.4G, UN 0312, PATRONEN, SIGNAL, 12kg mit 120g Netto Sprengstoffmasse. Gemäß der obigen Tabelle darf dieses Gefahrgut ohne ADR-Schein mit bis zu 333kg transportiert werden. Trotzdem habe ich die Herausgabe der Ware an den Fahrer verweigert. Warum? Zunächst bleibt festzustellen, dass in Kapitel 7.2 nur der Abschnitt 7.2.4 mit den Sondervorschriften V5 und V8 zur Anwendung kommen muss. Alle anderen Sondervorschriften entfallen - auch die Sondervorschrift V2 Absatz 1, die besagt, dass der Transport in einem explosionsgeschützten Fahrzeug stattfinden muss. Wir brauchen also kein EX/II oder EX/III geschütztes Fahrzeug. Allerdings finden wir in der Spalte 18 der Stoffliste die Sondervorschriften für die Beförderung, Be- und Entladung, Handhabung. Für die UN-Nummer 0312 werden die Sondervorschriften CV1, CV2 und CV3 angegeben. Die Regelung der Vorschriften, die nicht zur Anwendung kommen, trifft hier nur auf Abschnitt 7.5.11, Sondervorschrift CV1, zu. Das heißt, dass die Sondervorschriften CV2 und CV3 sehr wohl angewendet werden müssen. Schauen wir dies im ADR nach, werden wir im Abschnitt 7.5.11 durch die Sondervorschrift CV3 auf den Unterabschnitt 7.5.5.2, Begrenzungen für explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff, verwiesen. Die dann folgende Tabelle zeigt nur zwei Fahrzeugarten, mit denen das Gefahrgut transportiert werden darf - EX/II oder EX/III geschützte Fahrzeuge (Anm. siehe ADR Teil 9 für explosivgeschützte Fahrzeuge). Wir mussten also doch ein explosionsgeschütztes Fahrzeug verwenden. Da der Fahrer nur einen ganz normalen Sattelzug hatte, musste ich folglich diesen Transport verweigern. Schon der Transport zu uns hätte aus den selben Gründen so nicht stattfinden dürfen. Auch wenn ich glaube zu wissen, was eigentlich gemeint ist und beabsichtigt wurde, ändert der Widerspruch nichts daran, dass die oben beschriebene Sondervorschrift CV3 Bestand hat und somit Gesetz ist - also muss ich dieser Regelung so lange nachkommen, bis der Gesetzgeber eine Korrektur vorgenommen hat - und das ist für dieses Beispiel bis jetzt nicht der Fall. Besonderheit Klassen 1 und 7: Die in dieser Tabelle genannten UN-Nummern können nur im Rahmen der Freistellungen in den vorgeschriebenen Mengen transportiert werden. Wenn jedoch insgesamt 1000 Punkte überschritten werden, dann ist für die UN-Nummern der Klassen 1 und 7, die in die Beförderungskategorie 4 eingestuft wurden, ein Befähigungsnachweis und die damit verbundene ADR-Bescheinigung erforderlich, obwohl in dieser Beförderungskategorie in unbegrenzter Menge transportiert werden darf. Warum ist das so? Weil mit Überschreiten von 1000 Punkten die Freistellung nach ADR 1.1.3.6 außer Kraft getreten ist. Es ist dann so, als ob diese Regelung nicht existent ist. Dafür gilt dann im Übrigen das gesamte ADR - und dies fordert Befähigungsnachweise. Es gelten immer die jeweils gültige Fassung nach ADR sowie die nationalen Bestimmungen und Gesetze. |
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