Schriftliche Weisungen
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Früher hießen sie "Unfallmerkblätter" - heute "Schriftliche Weisungen" |
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Im Jahr 2007 wurden Änderungen in den schriftlichen Weisungen wirksam. Nicht nur dass sie ganz anders aussehen als zuvor, sondern auch die Pflichten wurden auf den Beförderer verlagert. Er ist dafür zuständig, dass die schriftlichen Weisungen dem Fahrer mitgegeben werden und von diesem gelesen, verstanden und umgesetzt werden können. Gegebenenfalls müssen die Schriftlichen Weisungen dem Fahrer in einer Sprache mitgegeben werden, die er auch versteht (Muttersprache). Der Versender, bei dem die Fracht geladen wird, muss heute nur kontrollieren, ob der Fahrer die Schriftlichen Weisungen auch mit sich führt.
Schriftliche Weisungen müssen immer dann vorhanden sein, wenn nicht im Rahmen der Freistellungen nach ADR 1.1.3.6 gefahren wird bzw. gefahren werden kann, weil die maximal zulässige Punktzahl von 1000 überschritten ist.
Die schriftlichen Weisungen haben ein bestimmtes Layout, bestehen aus exakt vier Seiten und müssen genau, wie im ADR vorgeschrieben, reproduziert werden - also ist auch ein Farbdruck erforderlich.
Nachstehend sind alle vier Seiten aufgeführt, wie sie im ADR 2011 vorgeschrieben sind:
Seite 1
Seite 2
Seite 3
Seite 4
Seite 1
Schriftliche Weisungen
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Maßnahmen bei einem Unfall oder Notfall?
Bei einem Unfall oder Notfall, der sich während der Beförderung ereignen kann, müssen die Mitglieder der Fahrzeugbesatzung folgende Maßnahmen ergreifen, sofern diese sicher und praktisch durchgeführt werden können:
- Bremssystem betätigen, Motor abstellen und Batterie durch Bedienung des gegebenenfalls vorhandenen Hauptschalters trennen;
- Zündquellen vermeiden, insbesondere nicht rauchen und keine elektrische Ausrüstung einschalten;
- die entsprechenden Einsatzkräfte verständigen und dabei soviel Informationen wie möglich über den Unfall oder Zwischenfall und die betroffenen Stoffe liefern;
- Warnweste anlegen und selbststehendes Warnzeichen an geeigneter Stelle aufstellen;
- Beförderungspapiere für die Ankunft der Einsatzkräfte bereit halten;
- nicht in ausgelaufene Stoffe treten oder berühren und das Einatmen von Dunst, Rauch, Staub und Dämpfen durch Aufhalten auf der dem Wind zugewandten Seite vermeiden;
- sofern dies gefahrlos möglich ist, Feuerlöscher verwenden, um kleine Brände/Entstehungsbrände an Reifen, an Bremsen und im Motorraum zu bekämpfen;
- Brände in Ladeabteilen dürfen nicht von Mitgliedern der Fahrzeugbesatzung bekämpft werden;
- sofern dies gefahrlos möglich ist, Bordausrüstung verwenden, um das Eintreten von Stoffen in Gewässer oder in die Kanalisation zu verhindern und um ausgetretene Stoffe einzudämmen;
- sich aus der unmittelbaren Umgebung des Unfalls oder Notfalls entfernen, andere Personen auffordern sich zu entfernen und die Weisungen der Einsatzkräfte befolgen;
- kontaminierte Kleidung und gebrauchte kontaminierte Schutzausrüstung ausziehen und sicher entsorgen.
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Seite 2
Zusätzliche Hinweise für die Mitglieder der Fahrzeugbesatzung über die Gefahreneigenschaften von gefährlichen Gütern nach Klassen und über die in Abhängigkeit von den vorherrschenden Umständen zu ergreifenden Maßnahmen
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| Gefahrzettel und Großzettel (Placards) |
Gefahreneigenschaften |
Zusätzliche Hinweise |
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(1)
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(2)
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(3)
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Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
 
..1*........... ....1.5..............1.6.
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Kann eine Reihe von Eigenschaften und Auswirkungen wie Massendetonation, Splitterwirkung, starker Brand/Wärmefluss, Bildung von hellem Licht, Lärm oder Rauch haben. Schlagempfindlich und/oder stoßempfindlich und/oder wärmeempfindlich. |
Schutz abseits von Fenstern suchen. |
Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
1.4
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Leichte Explosions- und Brandgefahr. |
Schutz suchen. |
Entzündbare Gase

2.1
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Brandgefahr. Explosionsgefahr. Kann unter Druck stehen. Erstickungsgefahr. Kann Verbrennungen und/oder Erfrierungen hervorrufen. Umschließungen können unter Hitzeeinwirkung bersten. |
Schutz suchen. Nicht in tief liegenden Bereichen aufhalten. |
Nicht entzündbare, nicht giftige Gase

2.2
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Erstickungsgefahr. Kann unter Druck stehen. Kann Erfrierungen hervorrufen. Umschließungen können unter Hitzeeinwirkung bersten. |
Schutz suchen. Nicht in tief liegenden Bereichen aufhalten. |
Giftige Gase

6.1
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Vergiftungsgefahr. Kann unter Druck stehen. Kann Verbrennungen und/oder Erfrierungen hervorrufen. Umschließungen können unter Hitzeeinwirkung bersten. |
Notfallfluchtmaske verwenden. Schutz suchen. Nicht in tief liegenden Bereichen aufhalten. |
Entzündbare flüssige Stoffe

3
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Brandgefahr.
Explosionsgefahr.
Umschließungen können unter Hitzeeinwirkung bersten. |
Schutz suchen.
Nicht in tief liegenden Bereichen aufhalten. |
Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe und desensibilisierte explosive feste Stoffe

4.1>
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Brandgefahr. Entzündbar oder brennbar, kann sich bei Hitze, Funken oder Flammen entzünden.
Kann selbstzersetzliche Stoffe enthalten, die unter Einwirkung von Hitze, bei Kontakt mit anderen Stoffen (wie Säuren, Schwermetallverbindungen oder Aminen), bei Reibung oder Stößen zu exothermer Zersetzung neigen. Dies kann zur Bildung gesundheitsgefährdender und entzündbarer Gase oder Dämpfe oder zur Selbstentzündung führen.
Umschließungen können unter Hitzeeinwirkung bersten.
Explosionsgefahr von desensibilisierten explosiven Stoffen nach Verlust des Desensibilisierungsmittels. |
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Selbstentzündliche Stoffe

4.2
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Brandgefahr durch Selbstentzündung bei Beschädigung von Versandstücken oder Austritt von Füllgut.
Kann heftig mit Wasser reagieren. |
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Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln

4.3
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Bei Kontakt mit Wasser Brand- und Explosionsgefahr. |
Ausgetretene Stoffe sollten durch Abdecken trocken gehalten werden. |
Seite 3
Seite 4
Zusätzliche Hinweise für die Mitglieder der Fahrzeugbesatzung über die Gefahreneigenschaften von gefährlichen Gütern nach Klassen und über die in Abhängigkeit von den vorherrschenden Umständen zu ergreifenden Maßnahmen
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| Gefahrzettel und Großzettel (Placards) |
Gefahreneigenschaften |
Zusätzliche Hinweise |
| (1) |
(2) |
(3) |
Umweltgefährdender Stoff

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Gefahr für Gewässer oder Kanalisation
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In erwärmtem Zustand beförderte Stoffe

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Gefahr von Verbrennungen durch Hitze?
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Berührung heißer Teile der Beförderungseinheit und der ausgetretenen Stoffe vermeiden. |
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Ausrüstung für den persönlichen und allgemeinen Schutz für die Durchführung allgemeiner und gefahrenspezifischer Notfallmaßnahmen, die sich gemäß Abschnitt 8.1.5 des ADR an Bord des Fahrzeugs befinden muss
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Die folgende Ausrüstung muss sich an Bord der Beförderungseinheit befinden:
- ein Unterlegkeil je Fahrzeug, dessen Abmessungen der höchstzulässigen Gesamtmasse des Fahrzeugs und dem Durchmesser der Räder angepasst sein müssen;
- zwei selbststehende Warnzeichen;
- Augenspülflüssigkeit a) und
für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung
- eine Warnweste (z. B. wie in der Norm EN 471 beschrieben);
- ein tragbares Beleuchtungsgerät;
- ein paar Schutzhandschuhe und
- eine Augenschutzausrüstung (z. B. Schutzbrille).
Für bestimmte Klassen vorgeschriebene zusätzliche Ausrüstung:
an Bord von Fahrzeugen für die Gefahrzettel-Nummer 2.3 oder 6.1 muss sich für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung
- eine Notfallfluchtmaske b) befinden;
- eine Schaufel c);
- eine Kanalabdeckung c);
- ein Auffangbehälter c).
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a) Nicht erforderlich für Gefahrzettel der Muster 1, 1.4, 1.5, 1.6, 2.1, 2.2 und 2.3.
b) Zum Beispiel eine Notfallfluchtmaske mit einem Gas/Staub-Kombinationsfilter des Typs A1B1E1K1-P1 oder A2B2E2K2-P2, der mit dem in der Norm EN 141 beschriebenen vergleichbar ist.
c) Nur für feste und flüssige Stoffe mit Gefahrzettel-Nummern 3, 4.1, 4.3, 8 und 9 vorgeschrieben.
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Es gelten immer die jeweils gültige Fassung nach ADR sowie die nationalen Bestimmungen und Gesetze.
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