Tunnelbeschränkungen
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Gefahrgutbeförderung durch Tunnel
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2007 wurden im ADR die Tunnelbeschränkungscodes (TBC) eingeführt, die dem Kapitel 3, Stoffliste, Spalte 15, des ADR zu entnehmen und im Beförderungspapier anzugeben sind. Der Eintrag muss nicht erfolgen, wenn vorher bekannt ist, dass kein Tunnel durchfahren wird, oder wenn im Rahmen von Freistellungen nach ADR 1.1.3.6 transportiert wird.
Begriffsbestimmung und Regelungen zu Tunneldurchfahrten
- Ein Tunnel ist nach DIN1076 dann ein Tunnel, wenn er wenigstens 80m lang ist - bis 80m ist er eine Unterführung.
- Ab einer Länge von 400m wird die Länge eines Tunnel vor der Einfahrt angegeben.
- Ab einer Länge von 3000m wird im Tunnel alle 1000m die noch zurückzulegende Strecke angegeben.
Grundsätzliches Verhalten bei Einfahrt in einen Tunnel bzw. bei Durchfahrt eines Tunnels
- Schalten Sie das Abblendlicht ein.
- Merken Sie sich den Kilometerstand Ihres Tachometers bei Einfahrt in einen Tunnel, um dann jederzeit zu wissen, in welchem Abschnitt des Tunnels Sie sich befinden.
- Das Wenden im Tunnel ist grundsätzlich verboten.
- Schalten Sie den Verkehrsfunk ein.
- Bei einem Notfall oder einer Panne fahren Sie, wenn möglich, unbedingt die ausgewiesenen Nothalte- bzw. Pannenbuchten an.
- Halten Sie unbedingt den Mindestabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug ein.
- Halten Sie die Höchstgeschwindigkeit ein.
- Wenn Sie bei Einfahrt in einen Tunnel bereits einen Stau erkennen können, fahren Sie erst gar nicht hinein.
- Schließen Sie alle Fenster und schalten die Umluftanlage Ihres Fahrzeugs ein, damit keine Abgase ins Innere des Fahrzeug eindringen können.
- Schalten Sie bei Stau das Warnblinklicht ein.
- Stellen Sie bei längerem Stillstand den Motor ab.
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Ein TBC muss nicht im Beförderungspapier angegeben werden, wenn bereits vorher feststeht, dass kein Tunnel durchfahren wird, oder wenn im Rahmen von Freistellungen nach ADR 1.1.3.6 transportiert wird.
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Diese Tunnelkategorien gibt es:
| Tunnelkategorie |
Erklärung
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A
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keine Beschränkungen für gefährliche Güter
Ausnahmen können für folgende Stoffe von den zuständigen Behörden abweichend geregelt sein:
UN 2919 Radioaktive Stoffe unter Sondervereinbarung
UN 3331 Radioaktive Stoffe, spaltbar, unter Sondervereinabrung
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B
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Beschränkungen für gefährliche Güter, die zu einer sehr großen Explosion führen können.
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C
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Beschränkungen für gefährliche Güter, die zu einer sehr großen Explosion, einer großen Explosion oder einem umfangreichen Freiwerden giftiger Stoffe führen können.
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D
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Beschränkungen für gefährliche Güter, die zu einer sehr großen Explosion, einer großen Explosion oder einem umfangreichen Freiwerden giftiger Stoffe oder einem großen Brand führen können.
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E
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Beschränkungen für alle gefährlichen Güter mit Ausnahme der UN-Nummern 2919, 3291, 3331, 3359 und 3373.
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Tabelle für Stückgutverkehr
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Tunnelbeschrängkungscode
TBC der Ladung
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Tunnelkategorie
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A
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B
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C
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D
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E
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| (B) |
GO |
STOP |
STOP |
STOP |
STOP |
| (B1000C) NEM über 1000kg |
GO |
STOP |
STOP |
STOP |
STOP |
| (B1000C) NEM bis 1000kg |
GO |
GO |
STOP |
STOP |
STOP |
| (B/D) |
GO |
GO |
GO |
STOP |
STOP |
| (B/E) |
GO |
GO |
GO |
GO |
STOP |
| (C) |
GO |
GO |
STOP |
STOP |
STOP |
| (C5000D) NEM über 5000 kg |
GO |
GO |
STOP |
STOP |
STOP |
| (C5000D) NEM bis 5000 kg |
GO |
GO |
GO |
STOP |
STOP |
| (C/D) |
GO |
GO |
GO |
STOP |
STOP |
| (C/E) |
GO |
GO |
GO |
GO |
STOP |
| (D) |
GO |
GO |
GO |
STOP |
STOP |
| (D/E) |
GO |
GO |
GO |
GO |
STOP |
| (D/E) in loser Schüttung |
GO |
GO |
GO |
STOP |
STOP |
| (E) |
GO |
GO |
GO |
GO |
STOP |
NEM = Nettoexplosivstoffmasse (Angabe im Beförderungspapier)
Bei der Beförderung von Mischladungen mit verschiedenen Tunnelbeschränkungscodes ist stets der strengste TBC anzuwenden!
Tabelle für Tankverkehr
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Tunnelbeschrängkungscode
TBC der Ladung
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Tunnelkategorie
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A
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B
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C
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D
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E
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| (B) |
GO |
STOP |
STOP |
STOP |
STOP |
| (B1000C) NEM über 1000kg |
GO |
STOP |
STOP |
STOP |
STOP |
| (B1000C) NEM bis 1000kg |
GO |
GO |
STOP |
STOP |
STOP |
| (B/D) |
GO |
STOP |
STOP |
STOP |
STOP |
| (B/E) |
GO |
STOP |
STOP |
STOP |
STOP |
| (C) |
GO |
GO |
STOP |
STOP |
STOP |
| (C/D) |
GO |
GO |
STOP |
STOP |
STOP |
| (C/E) |
GO |
GO |
STOP |
STOP |
STOP |
| (D) |
GO |
GO |
GO |
STOP |
STOP |
| (D/E) |
GO |
GO |
GO |
STOP |
STOP |
| (E) |
GO |
GO |
GO |
GO |
STOP |
NEM = Nettoexplosivstoffmasse (Angabe im Beförderungspapier)
Bei der Beförderung von verschiedenen Produkten mit unterschiedlichen Tunnelbeschränkungscodes ist stets der strengste TBC anzuwenden!
Freistellungen
Wird Gefahrgut im Rahmen des ADR 1.1.3.6 Gefahrgut befördert, d.h.,
die Beförderungseinheit ist nicht kennzeichnungspflichtig, bei Zuladung bei verschiedenen Absendern sind die Punkte zu addieren,
sowie
Versandstücke mit Gefahrgut in freigestellten Mengen (Excepted Quantities), die mit dem folgenden Aufkleber versehen sein müssen,
Die Anzahl der zu transportierenden Versandstücke in freigestellten Mengen ist auf 1000 Stück begrenzt.

und
Versandstücke mit Gefahrgut in begrenzten Mengen (Limited Quantities), die zusätzlich zum Gefahrzettel wie folgt markiert sein müssen,

dürfen Tunnel frei passieren.
Sonderregelungen
Tunnel können in Abhängigkeit von Wochentag oder Uhrzeit verschiedenen Tunnelkategerien zugeordnet sein.
Für einzelne Tunnels oder Länder kann ein Begleitfahrzeug vorgeschrieben sein.
Beim Befahren eines Tunnels kann das Einschalten einer gelb-orange blinkenden Rundumleuchte gefordert sein.
Weitere Informationen:
Internetadresse des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS:
http://www.bmvbs.de/verkehr/gueterverkehr-logisitk-,3152/adr-tunnel-beschraenkungen.htm
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Es gelten immer die jeweils gültige Fassung nach ADR sowie die nationalen Bestimmungen und Gesetze.
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