Die Markierungen eines Versandstücks |
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Versandstücke, die Gefahrgut enthalten, müssen vorschriftmäßig markiert sein. |
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| Grundsatz für die Bezettelung Grundlage ist der Teil 3 des ADR - das Stoffverzeichnis. Hieraus gehen alle Anweisungen für jede UN-Nummer hervor, sei es für die Verpackung, die Verpackungsart, die Beförderung, die Bezettelung (Markierung) usw. Sie finden hier alle relevanten Sondervorschriften. Bei Fragen, die Gefahrgutverpackungen betreffen, schauen Sie bitte unter Gefahrgut-Verpackungen nach. Bei Fragen, die die Bezettelung und Gefahrklassen betreffen, schauen Sie bitte unter Die 9 Gefahrklassen nach. Die folgenden Angaben müssen auf jedem Versandstück angebracht werden:
Auch sollten die Markierungen nicht oben auf einer Gefahrgutverpackung angebracht sein, denn entweder werden andere Frachtstücke darauf gepackt, oder das Packstück selbst wird z.B. in einem LKW in 2m Höhe verladen. Niemand kann eine solche Verpackung schnell lokalisieren bzw. Gefahrgut als solches überhaupt erkennen, mal ganz von den möglichen Gefahren abgesehen, die bei der Entladung entstehen können. Der eigentlich quadratische Gefahrzettel muss rautenförmig auf das Versandstück geklebt werden. In der Luftfahrt dürfen diese Gefahrzettel zusätzlich eine Beschriftung in englischer Sprache haben, die die Art der Gefahr erklärt, jedoch darf der eigentliche Sinn eines solchen Labels nicht verfälscht werden. Es gibt Künstler, die den freien Raum auf dem Gefahrzettel dafür nutzen, um dort die UN-Nummer handschriftlich einzutragen. Das ist schlicht verboten, und die Sendung wird bei einem Kontrollcheck zum Weitertransport abgelehnt werden, solange, bis der Versender es richtig gemacht hat. Im ADR ist ein ergänzender Hinweis zwar nicht vorgesehen, jedoch dann nach ADR 1.1.4.2.1 explizit erlaubt, wenn es sich um eine Transportkette handelt, z.B. ein LKW bringt die Fracht zum Flughafen, von wo aus sie abfliegen wird. Wenn es sich um eine Transportkette handelt, muss dies im Beförderungspapier vermerkt werden. (siehe Erforderliche Unterlagen) ![]() Beispiel für eine Beschriftung auf einem Gefahrzettel in der Luftfahrt Klicken Sie auf die nachfolgenden Links, um zu einigen Verpackungsarten zu gelangen. Die gezeigten Abbildungen stellen nur eine kleine Auswahl von vielen Möglichkeiten dar. Einzelverpackungen Zusammengesetzte Verpackungen Zusammenverpackungen Umverpackungen (Overpacks) Bergungsverpackung Ungeprüfte Verpackungen |
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| Einzelverpackungen Eine Einzelverpackung besteht aus einer einzelnen, zugelassenen Verpackung, ohne dass weitere Verpackungshilfen hinzugenommen werden. Bestes Beispiel hierfür ist der Benzin-Reservekanister in unserem Auto. ![]() Reservekanister aus Kunststoff ![]() Kanister aus Blech ![]() Gefahrgutfässer mit abnehmbarem Deckel für feste Stoffe oder mit nicht abnehmbarem Deckel für flüssige Stoffe |
Zusammengesetzte Verpackungen Zusammengesetzte Verpackungen bestehen aus einer oder mehreren Innenverpackungen und einer Außenverpackung. ![]() Innenverpackungen können gemäß der Gefahrstoffverordnung markiert sein ![]() Versandfertig verpackter Karton ![]() Gefahrgutkartons verschiedener Größen ![]() Zugelassene Sperrholzkisten als Gefahrgutaußenverpackung |
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Zusammenverpackung Die Innenverpackungen können jeweils unterschiedliche Gefahrgüter enthalten, soweit dies zugelassen ist. Auf der Außenverpackung müssen dann für jeden Stoff die UN-Nummer, die richtige Versandbezeichnung inkl. eines evtl. technischen Namen sowie die Netto- bzw Bruttomenge, wie jeweils gefordert, angegeben sein. Für jede Gefahrklasse muss müssen die entsprechenden Gefahrzettel geklebt werden. Ist ein Stoff z.B. der Verpackungsgruppe II und ein anderer der Verpackungsgruppe III zugeordnet, so ist als Außenverpackung mindestens ein Y-Verpackung zu wählen. Es ist immer die regideste Forderung zu erfüllen. |
Umverpackung (Overpack) Verschiedene, fertig gepackte und einzeln versendbare Versandstücke können unter Beachtung der Zusammenladbarkeit zusammen auf einer Palette oder in eine Kiste gemeinsam verpackt werden. So lassen sich leicht aus z.B. 20 einzelnen Sendungen nur eine einzige herstellen. Diese neue, zusätzliche Verpackung muss nicht geprüft sein. Sie kann aus einer Strechfolie, aus einem übergestülpten Karton bestehen, oder die einzelnen Versandstücke sind auf einer Palette geladen und darauf so gebändert, dass daraus ein einziges Versandstück wird. Das Wort "Umverpackung" muss angebracht sein und alle Markierungen aller Einzelverpackungen sind außen zu reproduzieren. |
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Bergungsverpackung![]() Sind Gefahrgutverpackungen beschädigt müssen sie in einer Bergungsverpackung verpackt werden. Eine Bergungsverpackung muss immer die höchsten Anforderungen erfüllen. Das Wort "Bergungsverpackung" muss, z.B. auf einem Fass, augedruckt oder angebracht sein, Die nachfolgende Abbildung zeigt ein Bergungsfass. ![]() |
Ungeprüfte Verpackungen Für bestimmte Gefahrgüter sind keine UN geprüften Verpackungen vorgeschrieben. Deshalb können ganz normale Verpackungen gewählt werden, seien es Kartons, Fässer, Kisten und was sonst noch. Sie müssen lediglich die Mindestanforderungen nach ADR erfüllen. |
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Es gelten immer die jeweils gültige Fassung nach ADR sowie die nationalen Bestimmungen und Gesetze. |
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