suchticker.de - die Seo Suchmaschine

Die Markierungen eines Versandstücks

Versandstücke, die Gefahrgut enthalten, müssen vorschriftmäßig markiert sein.


Grundsatz für die Bezettelung

Grundlage ist der Teil 3 des ADR - das Stoffverzeichnis. Hieraus gehen alle Anweisungen für jede UN-Nummer hervor, sei es für die Verpackung, die Verpackungsart, die Beförderung, die Bezettelung (Markierung) usw. Sie finden hier alle relevanten Sondervorschriften.

Bei Fragen, die Gefahrgutverpackungen betreffen, schauen Sie bitte unter Gefahrgut-Verpackungen nach.
Bei Fragen, die die Bezettelung und Gefahrklassen betreffen, schauen Sie bitte unter Die 9 Gefahrklassen nach.

Die folgenden Angaben müssen auf jedem Versandstück angebracht werden:
  • Versendername und Adresse
  • Empfängername und Adresse
  • UN gefolgt von der richtigen UN-Nummer
  • Richtige Versandbezeichnung ggfls. mit technischem Namen
  • Netto- oder Bruttomenge in Liter oder KG (wie jeweils gefordert)
  • Hauptgefahrenzettel und ggfls. alle Nebengefahrenzettel sowie weitere geforderte Hinweise,
    bei den Gefahrklassen 1 und 7 müssen die Gefahrzettel auf zwei gegenüberliegenden Seiten angebracht sein
  • Top-Pfeile auf zwei gegenüberliegenden Seiten, wenn das Gefahrgut flüssig ist und eine zusammengesetzte Verpackung und/oder Umverpackung verwendet wird.
  • UN-geprüfte Verpackungen gemäß Verpackungsgruppe (wie jeweils gefordert)
Alle Markierungen sollen auf einer Seite des Versandstücks angebracht sein, sofern die Größe des Versandstücks dies zuläßt. Es ist eine weitverbreitete Unart, die Markierungen auf dem Packstück zu verteilen. Denken Sie dabei auch an einen Notfall, wo das schnelle Erkennen dieser Details von ausschlaggebender Bedeutung sein kann!
Auch sollten die Markierungen nicht oben auf einer Gefahrgutverpackung angebracht sein, denn entweder werden andere Frachtstücke darauf gepackt, oder das Packstück selbst wird z.B. in einem LKW in 2m Höhe verladen. Niemand kann eine solche Verpackung schnell lokalisieren bzw. Gefahrgut als solches überhaupt erkennen, mal ganz von den möglichen Gefahren abgesehen, die bei der Entladung entstehen können. Der eigentlich quadratische Gefahrzettel muss rautenförmig auf das Versandstück geklebt werden. In der Luftfahrt dürfen diese Gefahrzettel zusätzlich eine Beschriftung in englischer Sprache haben, die die Art der Gefahr erklärt, jedoch darf der eigentliche Sinn eines solchen Labels nicht verfälscht werden.
Es gibt Künstler, die den freien Raum auf dem Gefahrzettel dafür nutzen, um dort die UN-Nummer handschriftlich einzutragen. Das ist schlicht verboten, und die Sendung wird bei einem Kontrollcheck zum Weitertransport abgelehnt werden, solange, bis der Versender es richtig gemacht hat.
Im ADR ist ein ergänzender Hinweis zwar nicht vorgesehen, jedoch dann nach ADR 1.1.4.2.1 explizit erlaubt, wenn es sich um eine Transportkette handelt, z.B. ein LKW bringt die Fracht zum Flughafen, von wo aus sie abfliegen wird.
Wenn es sich um eine Transportkette handelt, muss dies im Beförderungspapier vermerkt werden. (siehe Erforderliche Unterlagen)

Gefahrzettel mit Beschriftung
Beispiel für eine Beschriftung auf
einem Gefahrzettel in der Luftfahrt

Top

Klicken Sie auf die nachfolgenden Links, um zu einigen Verpackungsarten zu gelangen. Die gezeigten Abbildungen stellen nur eine kleine Auswahl von vielen Möglichkeiten dar.

Einzelverpackungen

Zusammengesetzte Verpackungen

Zusammenverpackungen

Umverpackungen (Overpacks)

Bergungsverpackung

Ungeprüfte Verpackungen

Einzelverpackungen

Eine Einzelverpackung besteht aus einer einzelnen, zugelassenen Verpackung, ohne dass weitere Verpackungshilfen hinzugenommen werden. Bestes Beispiel hierfür ist der Benzin-Reservekanister in unserem Auto.

Reservekanister
Reservekanister aus Kunststoff


Blechkanister
Kanister aus Blech


Gefahrgutfässer
Gefahrgutfässer mit abnehmbarem Deckel für feste Stoffe oder
mit nicht abnehmbarem Deckel für flüssige Stoffe

Zusammengesetzte Verpackungen

Zusammengesetzte Verpackungen bestehen aus einer oder mehreren Innenverpackungen und einer Außenverpackung.

Innenverpackungen
Innenverpackungen können gemäß der Gefahrstoffverordnung markiert sein


Versandfertiger Karton
Versandfertig verpackter Karton


Verschiedene Kartons mit Gefahrgut
Gefahrgutkartons verschiedener Größen


Kisten aus Sperrholz
Zugelassene Sperrholzkisten als Gefahrgutaußenverpackung

Top

Zusammenverpackung

Die Innenverpackungen können jeweils unterschiedliche Gefahrgüter enthalten, soweit dies zugelassen ist.
Auf der Außenverpackung müssen dann für jeden Stoff die UN-Nummer, die richtige Versandbezeichnung inkl. eines evtl. technischen Namen sowie die Netto- bzw Bruttomenge, wie jeweils gefordert, angegeben sein. Für jede Gefahrklasse muss müssen die entsprechenden Gefahrzettel geklebt werden.
Ist ein Stoff z.B. der Verpackungsgruppe II und ein anderer der Verpackungsgruppe III zugeordnet, so ist als Außenverpackung mindestens ein Y-Verpackung zu wählen. Es ist immer die regideste Forderung zu erfüllen.


Umverpackung (Overpack)

Verschiedene, fertig gepackte und einzeln versendbare Versandstücke können unter Beachtung der Zusammenladbarkeit zusammen auf einer Palette oder in eine Kiste gemeinsam verpackt werden. So lassen sich leicht aus z.B. 20 einzelnen Sendungen nur eine einzige herstellen.
Diese neue, zusätzliche Verpackung muss nicht geprüft sein. Sie kann aus einer Strechfolie, aus einem übergestülpten Karton bestehen, oder die einzelnen Versandstücke sind auf einer Palette geladen und darauf so gebändert, dass daraus ein einziges Versandstück wird. Das Wort "Umverpackung" muss angebracht sein und alle Markierungen aller Einzelverpackungen sind außen zu reproduzieren.

Bergungsverpackung

Beschädigte Gefahrgutverpackung

Sind Gefahrgutverpackungen beschädigt müssen sie in einer Bergungsverpackung verpackt werden. Eine Bergungsverpackung muss immer die höchsten Anforderungen erfüllen. Das Wort "Bergungsverpackung" muss, z.B. auf einem Fass, augedruckt oder angebracht sein,

Die nachfolgende Abbildung zeigt ein Bergungsfass.

Bergungsfass
Ungeprüfte Verpackungen

Für bestimmte Gefahrgüter sind keine UN geprüften Verpackungen vorgeschrieben. Deshalb können ganz normale Verpackungen gewählt werden, seien es Kartons, Fässer, Kisten und was sonst noch.
Sie müssen lediglich die Mindestanforderungen nach ADR erfüllen.
Top

Es gelten immer die jeweils gültige Fassung nach ADR sowie die nationalen Bestimmungen und Gesetze.