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Freistellungen, die je Beförderungseinheit befördert werden dürfen

Tabelle der höchstzulässigen Mengen



Was ist eine Beförderungseinheit?

Eine Beförderungseinheit ist durch eine einzige Ladefläche definiert.
Ein LKW, der aus einer Zugmaschine und einem Anhänger besteht, Gliederzug genannt, hat zwei voneinander unabhänge und räumlich getrennte Ladeflächen, die so zwei Beförderungseinheiten darstellen.
Der Auflieger eines Sattelzuges hingegen hat eine durchgehende Ladefläche und ist somit eine einzige Beförderungseinheit.

Klassen-
Label
Beför-
derungs-
kategorie
(BK)
Stoffe oder Gegenstände
Verpackungsgruppe oder Klassifizierungscode/ -gruppe oder UN-Nummer

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Höchstzulässige
Gesamtmenge
je
Beförderungs-
einheit
Klasse 1
Klasse 2
Klasse 3
Klasse 4
Klasse 4
Klasse 4
Klasse 5.1
Klasse 5.2
Klasse 6.1
Klasse 6.2
Klasse 7
Klasse 8
Klasse 9
0 Klasse....1: 1.1 A, 1.1 L, 1.2 L, 1.3 L, UN-Nummer 0190
Klasse....3: UN-Nummer 3343
Klasse 4.2: Stoffe, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind
Klasse 4.3: UN-Nr.: 1183, 1242, 1295, 1340, 1390, 1403, 1928, 2813, 2965, 2968, 2988, 3129, ---------------------3130, 3131, 3134, 3148,.3396, 3398, 3399
Klasse 5.1: UN-Nummer 2426
Klasse 6.1: UN-Nummern 1051, 1600, 1613, 1614, 2312, 3250 und 3294
Klasse 6.2: UN-Nummern 2814 und 2900
Klasse .. 7: UN-Nummern 2912 bis 2919, 2977, 2978, 3321 bis 3333
Klasse .. 8: UN-Nummer 2215 (MALEINSÄUREANHYDRID, GESCHMOLZEN)
Klasse .. 9: UN-Nummern 2315, 3151,3152 und 3432 sowie Geräte, die solche Stoffe oder Gemische enthalten

sowie ungereinigte leere Verpackungen, die Stoffe dieser Beförderungskategorie enthalten haben, ausgenommen Verpackungen, die der UN-Nummer 2908 zugeordnet sind

0
(Faktor 0)
1 Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind und nicht unter Beförderungskategorie 0 fallen

sowie Stoffe und Gegenstände der folgenden Klassen:

Klasse .. 1: 1.1 B bis 1.1 J a), 1.2 B bis 1.2 J, 1.3 C, 1.3 G, 1.3 H, 1.3 J und 1.5 D a)
Klasse .. 2: Gruppen T, TCa), TO, TF, TOCa) und TFC
.........-........ Druckgaspackungen: Gruppen C, CO, FC, T, TF, TC, TO, TFC und TOC
Klasse 4.1: UN-Nummern 3221 bis 3224 und 3231 bis 3240
Klasse 5.2: UN-Nummern 3101 bis 3104 und 3111 bis 3120

20
(Faktor 50 oder Faktor 20 siehe Fußnote a))
2
Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe II zugeordnet sind und nicht unter Beförderungskategorie 0, 1 oder 4 fallen

sowie Stoffe und Gegenstände der folgenden Klassen:
Klasse ...1: 1.4 B bis 1.4 G und 1.6N
Klasse ...2: Gruppe F
.................. Druckgaspackungen: Gruppe F
Klasse 4.1: UN-Nummern 3225 bis 3230
Klasse 5.2: UN-Nummern 3105 bis 3110
Klasse 6.1: Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe III zugeordnet sind
Klasse ...9: UN-Nummer 3245

333
(Faktor 3)
3
Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe III zugeordnet sind und nicht unter die Beförderungskategorie 0, 2, oder 4 fallen

sowie Stoffe und Gegenstände der folgenden Klassen:

Klasse .. 2: Gruppen A und O
.................. Druckgaspackungen: Gruppen A und O
Klasse .. 3: UN-Nummer 3473
Klasse 4.3: UN-Nummer 3476
Klasse .. 8: UN-Nummern 2794, 2795, 2800, 3028 und 3477
Klasse .. 9: UN-Nummern 2990 und 3072

1000
(Faktor 1)
4 Klasse .. 1: 1.4 S
Klasse 4.1: UN-Nummern 1331, 1345, 1944, 1945, 2254 und 2623
Klasse 4.2: UN-Nummern 1361 und 1362 der Verpackungsgruppe III
Klasse .. 7: UN-Nummern 2908 bis 2911
Klasse .. 9: UN-Nummer 3268

sowie ungereinigte leere Verpackungen, die gefährliche Stoffe mit Ausnahme solcher enthalten haben, die unter die Beförderungskategorie 0 fallen
unbegrenzt
a): Für die UN-Nr. 0081, 0082, 0084, 0241, 0331, 0332, 0482, 1005 und 1017 beträgt die höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit 50 kg (Faktor 20).

In vorstehender Tabelle bedeutet höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit
    - für Gegenstände die Bruttomasse in kg (für Gegenstände der Klasse 1 die Nettomasse des explosiven Stoffes in kg; für gefährliche Güter in Geräten und Ausrüstungen, die im ADR näher bezeichnet sind, die Gesamtmenge der darin enthaltenen gefährlichen Güter in kg bzw. in Liter);

    - für feste Stoffe, verflüssigte Gase, tiefgekühlt verflüssigte Gase und gelöste Gase die Nettomasse in kg;

    - für flüssige Stoffe und verdichtete Gase, der nominale Fassungsraum (Nenninhalt) des Gefäßes (siehe Begriffsbestimmung in Abschnitt 1.2.1) in Liter.

Wichtig - wenn Sie nach Tabelle 1.1.3.6.3 Gefahrgut transportieren und wenn die maximal zulässige Punktzahl von 1000 nicht überschritten wird, dann beachten Sie unbedingt die nachfolgende Vorschrift:

Nichtanwendung von Vorschriften - ADR 1.1.3.6.2

- Kapitel 1, 10, ausgenommen für explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff der UN-Nummern 0104, 0237, 0255, 0267, 0289,
-.0361, 0365,0366, 0440, 0441, 0455,0456 und 0500 der Klasse 1 Unterklasse 1.4
- Kapitel 5.3
- Abschnitt 5.4.3
- Kapitel 7.2 mit Ausnahme der Sondervorschrift V5 und V8 des Abschnitts 7.2.4
- Sondervorschrift CV1 des Abschnitts 7.5.11
- Teil 8 mit Ausnahme von Unterabschnitt 8.1.2.1 a)
.......................................Unterabschnitte 8.1.4.2 bis 8.1.4.5
.......................................Abschnitt 8.2.3
.......................................Kapitel 8.4
.......................................Sondervorschrift S1 (3) und (6)
.......................................Sondervorschrift S2 (1)
.......................................Sondervorschrift S4 und
.......................................Sondervorschrift S14 bis S21 des Kapitels 8.5

Bitte dringend beachten - die Vorschriften, die in einer Aufzählung nach den Worten "ausgenommen", "mit Ausnahme" oder "mit Ausnahme von" vorkommen, müssen dennoch angewendet werden. Kapitel 7.2 entfällt beispielsweise vollständig, jedoch müssen die Sondervorschriften V5 und V8 des Abschnitts 7.2.4 angewendet werden!

Besonderheit Klasse 1 und 7:

Die in dieser Tabelle genannten UN-Nummern können nur im Rahmen der Freistellungen in den vorgeschriebenen Mengen transportiert werden. Wenn jedoch insgesamt 1000 Punkte überschritten werden, dann ist für die UN-Nummern der Klassen 1 und 7, die in die Beförderungskategorie 4 eingestuft wurden, ein Befähigungsnachweis und die damit verbundene ADR-Bescheinigung erforderlich, obwohl in dieser Beförderungskategorie in unbegrenzter Menge transportiert werden darf. Warum ist das so? Weil mit Überschreiten von 1000 Punkten die Freistellung nach ADR 1.1.3.6 außer Kraft getreten ist. Es ist dann so, als ob diese Regelung nicht existent ist und es daher keine Freistellungen gibt. Dafür gilt dann im Übrigen das gesamte ADR - und dies fordert Befähigungsnachweise.
Würde in diesem Fall die Ladung der Klassen 1 und 7 jedoch von den anderen Gefahrgütern getrennt verladen werden, entweder auf eine zweite Beförderungseinheit oder als Transport in einem anderen LKW, treten die Freistellungen wieder in Kraft.
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Es gelten immer die jeweils gültige Fassung nach ADR sowie die nationalen Bestimmungen und Gesetze.