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Erforderliche Unterlagen

Dokumente, die bei einer Gefahrgutbeförderung mitgeführt werden müssen



Je nachdem ob Gefahrgut im Rahmen von Freistellungen nach ADR 1.1.3.6 transportiert wird oder ohne Freistellungen, dann sind entsprechende Dokumente von dem Fahrer mitzuführen. Nachfolgend werden beispielhaft diese Dokumente aufgeführt - aufgeteilt in zwei Gruppen. Bitte beachten Sie auch das Kapitel "Freistellunge nach ADR".

Dokumente beim Transport von Gefahrgut nach den Freistellungen ADR 1.1.3.6

..1. Beförderungspapier (Übergabe durch den Absender)
..2. Lichtbildausweis (Personalausweis oder Reisepass) der Fahrzeugbesatzung
..3. Bei Transporten von radioaktiven Stoffen eine Schulungsbescheinigung des Arbeitgebers nach ADR 1.3 bzw. GGVSEB §§ 27 u. 29

Dokumente beim Transport von Gefahrgut ohne Freistellungen (zusätzlich zu den bereits aufgezählten)

..4. Schriftliche Weisungen (liegt in der Verantwortung des Beförderers) - siehe Kapitel "Schriftliche Weisungen"
..5. ADR-Bescheinigung (bei den Klassen 1 und 7 müssen die Aufbaukurse eingetragen sein, wenn Stoffe dieser Klassen transportiert
......werden - die bloße Bescheingung des Arbeitgebers reicht nicht mehr)

......Vorder- und Rückseite eines Musters sehen Sie nachfolgend:

ADR-Schein

..6. Zulassungbescheinigung für Fahrzeuge zur Beförderung bestimmter gefährlicher Güter - siehe nachfolgendes Muster

Zulassungsbescheinigung

..7. Großcontainerpackzertifikat bzw. Fahrzeugpackzertifikat (wird im Seeverkehr gefordert)
..8. Beförderungsgenehmigung für bestimmte Gefahrgüterder Klassen 1, 5.2 und 7
..9. Ausnahmegenehmigung nach §5 GGVSEB
10. Fahrwegsbestimmung nach §35 GGVSEB
11.Tankprüfbescheinigung für Aufsetztanks nach §19 Abs. 2 Nr. 5a GGVSEB

Es gelten immer die jeweils gültige Fassung nach ADR sowie die nationalen Bestimmungen und Gesetze.