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Ausbildung und haftungsrechtliche Verantwortung

Ausbildung ist ein wesentliches Element



Nachfolgend beschäftigen wir uns mit der Ausbildung und im unteren Teil mit der haftungsrechtlichen Verantwortung:


Ausbildung

Um die Aufrechterhaltung eines Regelwerks zu sichern, ist die Ausbildung von Mitarbeitern ein absolutes Muss - und zwar vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit.

Deshalb wird international sowohl vom ADR im Kapitel 1.3 die Ausbildung gefordert als auch national von der GGVSEB (Gefahrgutverordnung Strasse / Eisenbahn / Binnenschiffahrt) in den §§ 27 und 29.

Im Prinzip gibt es vier Personengruppen, die eine Ausbildung benötigen:

Gefahrgutbeauftragte

Diese Personengruppe durchläuft eine einwöchige Schulung bei einem zugelassenen Schulungsträger mit anschließender Prüfung der IHK für jeden belegten Verkehrsträger. Derzeit ist eine Wiederholungsprüfung alle fünf Jahre gefordert.
Klicken Sie zu einigen Aufgaben eines Gefahrgutbeauftragten auf diesen Link.

Beauftragte Personen

Bei dieser Gruppe handelt es sich um Personen, die eigenverantwortlich als Führungskräfte ganz oder teilweise Pflichten und Aufgaben, die dem Inhaber bzw. dem Geschäftsführer des Unternehmens beim Umgang mit Gefahrgut obliegen, übernehmen.
Sie nehmen also Unternehmerpflichten war.

Beauftragte Personen können von einem Gefahrgutbeauftragten geschult werden. Derzeit bestehen keine festen, zeitlichen Vorgaben, wann eine Wiederholungsschulung durchzuführen ist. Jedoch muss immer dann erneut geschult werden, wenn sich im ADR Änderungen ergeben, die den eigenen Verantwortungsbereich betreffen. Die Schulung kann die Änderungen selbst als Schwerpunkt haben.

In dem Unternehmen, für das ich tätig bin, haben wir uns entschlossen, in Anlehnung an die internationalen Luftfahrtbestimmungen der IATA, die Schulungen alle zwei Jahre vollständig zu wiederholen. Darüberhinaus werden die Mitarbeiter in Schriftform über Änderungen regelmäßig informiert.

Sonstige verantwortliche Personen

Hierbei handelt es sich um Personen, denen vom Unternehmen bestimmte Aufgaben übertragen wurden, die sie eigenverantwortlich durchführen.
Sonstige verantwortliche Personen können von einem Gefahrgutbeauftragten geschult werden. Zur Wiederholungsschulung siehe "Beauftragte Personen".

Fahrzeugführer

Ein Fahrzeugführer, der im Rahmen von Freistellungen nach ADR 1.1.3.6 Gefahrgut transportiert, benötigt keine spezielle Ausbildung, jedoch zumindest die der "Sonstigen verantwortlichen Personen".

Fahrzeugführer, die Gefahrgut ohne diese Freistellungen transportieren, müssen zuvor einen dreitägigen Lehrgang einer zugelassenen Schulungseinrichtung besucht und die anschließende Prüfung der IHK bestanden haben. Daraufhin wird dem Fahrer der ADR-Schein ausgehändigt, den er bei Gefahrguttransporten immer mit sich zu führen hat. Späterstens während drei Monate vor Ablauf der derzeitigen Gültigkeit von fünf Jahren ist diese Schulung zu wiederholen. Für die Gefahrklassen 1 (Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff) und 7 (Radioaktive Stoffe) sind zusätzliche Schulungen und Prüfungen Voraussetzung.

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Haftungsrechtliche Verantwortung

Im folgenden werden wir uns mit den haftungsrechtlichen Bestimmungen beschäftigen. Zunächst einmal das Bürgerliche Gestzbuch (BGB):

§ 823 BGB

Wer vorsätzlich oder fahrlässig

-  das Leben,
-  den Körper,
-  die Gesundheit,
-  die Freiheit,
-  oder ein sonstiges Recht eines anderen

widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.

Die Haftungsbegrenzung, bzw. die Haftungserleichterung ist auch abhängig von der Art der Missachtung der Vorschriften:

1. fahrlässig  =  die erforderliche Sorgfalt außer acht lassen
2. grob fahrlässig  =  die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer acht lassen
3. vorsätzlich  =  bewusste Missachtung der Vorschriften. Mit Wissen und Willen eine Tat begehen

Kann dem Arbeitnehmer nur eine geringe Missachtung der Sorgfalt nachgewiesen werden, kann er nicht zum Schadensersatz herangezogen werden.

Beauftragte Personen und Sonstige verantwortliche Personen handeln aufgrund einer innerbetrieblichen Pflichtenübertragung. Diese wird im Strafgesetzbuch und im Ordnungswidrigkeitengesetz, wie folgt, definiert:

Innerbetriebliche Pflichtenübertragung nach StGB (Strafgesetzbuch) und OWiG (Ordnungswidrigkeitengesetz)

§ 14 (2) StGB

Handeln für einen anderen

(2) Ist jemand vom Inhaber eines Betriebes oder einem sonst dazu Befugten

1. beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder
2. ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebes obliegen,

und handelt er auf Grund dieses Auftrages, so ist ein Gesetz nach dem besondere persönliche Merkmale die Strafbarkeit begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden, ....

§ 9 (2) OWiG

Handeln für einen anderen

(2) Ist jemand vom Inhaber eines Betriebes oder einem sonst dazu Befugten

1. beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder
2. ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebes obliegen,

und handelt er auf Grund dieses Auftrages, so ist ein Gesetz nach dem besondere persönliche Merkmale die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden, ....

Als nächstes wird die Aufsichtspflicht behandelt. Wer z.B. seine Mitarbeiter nicht schult bzw. schulen lässt, handelt gegen das folgende Gesetz und muss folglich mit empfindlichen Geldstrafen rechnen. Je nach Schwere eines Vorkommnisses kann u.U. auch die Staatsanwaltschaft ermitteln, und es kann zu einer Anklage kommen.

§ 130 OWiG Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen

(1)  Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um in einem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber als solchen treffen oder deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre.
Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Pflichtverletzung mit Strafe bedroht ist, mit einer Geldbuße bis zu 1.000.000 EUR geahndet werden. (bis zum 31.12.2010 waren es "nur" 500.000 EUR)
Ist die Pflichtverletzung mit Geldbuße bedroht, so bestimmt sich das Höchstmaß der Geldbuße wegen der Aufsichtsverletzung nach dem für die Pflichtverletzung angedrohten Höchstmaß der Geldbuße.

Ähnlich wie im Strassenverkehr mögliche Strafen durch den Bußgeldkatalog geregelt werden, so geschieht dies im Gefahrgutrecht durch die RSEB. Hier wird der Grad des Verstoßes und die sich danach richtende Höhe der Geldstrafe genannt und der Zahlende festgelegt.

Beispiel: Sie haben vergessen, ein Beförderungspapier zu erstellen und dem Fahrer mitzugeben. Das wird Sie, wenn Sie erwischt werden, 500 EUR aus Ihrer privaten Kasse kosten und das Unternehmen, für das Sie arbeiten, zahlt den gleichen Betrag noch einmal.

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Es gelten immer die jeweils gültige Fassung nach ADR sowie die nationalen Bestimmungen und Gesetze.