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Gefahrgut auf der Strasse

Was ist ADR eigentlich?


ADR - das gilt auch für Privatpersonen

Es ist ein weitverbreiteter Irrtum, dass nur gewerbliche Transporte den Auflagen des ADR unterliegen. Auch Sie, als Privatperson, müssen sich danach richten.
Beispiel: Sie transportieren mehrere Reservekanister mit Benzin zu Ihrem Garten. Boot oder ähnlichem. Wenn die erlaubte Menge überschritten wird, müssen Sie ein Beförderungspapier haben und auch sonstige Vorschriften, wie z.B. Verpackung, Markierung usw., sind zu beachten.

Haben Sie z.B. kein Beförderungspapier, kann Sie das 500€ Strafe kosten.

Machen Sie sich vor der Beförderung einfach mal schlau - siehe Kapitel "Private Transporte".

ADR bedeutet "Europäisches Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße".
Die Buchstaben ADR werden aus der französischen Sprache abgeleitet:

"Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route"

Die Amtssprache im ADR ist Deutsch, Englisch oder Französisch.

Gegenwärtig gehören alle europäischen Staaten zu den Vertragsparteien; ferner auch Türkei, Marokko, Aserbaidschan, Kasachstan und indirekt auch Malta als EU-Mitglied.
Vereinfacht ausgedrückt erabeitet die EU ein regelmäßig aktualisiertes Vorschriftenwerk, das alle Bereiche der Beförderung von Gefahrgütern auf der Straße regelt. Der Erlaß solcher Vorschriften muss von den Vertragsstaaten auf nationaler Ebene umgesetzt werden. Die jeweiligen nationalen Gesetze können diese Regelungen noch weiter verschärfen.

Sinn und Zweck dieser Vorschriften ist, das stets vorhandene Gefahrenpotential auf ein jederzeit beherrschbares Maß zu reduzieren und international einen durchgängig hohen Sicherheitsstandard zu garantieren. Wie außerordentlich wichtig das ist, merken wir u.a. daran, wenn wir uns an die Brandkatastrophen in den verschiedenen Tunnels erinnern, bei denen so viele Menschen ihr Leben verloren. Auch wenn Gefahrgut nicht der Auslöser dieser Katastophen war, gibt es seither im ADR die Tunnelcodes, die die Ein- und Durchfahrt mit Gefahrgütern eindeutig regeln. Die folgenden Kästchen sollen beispielhaft drei große Bereiche zeigen, die das ADR regelt:

Ausbildung aller Personen, die mit der Beförderung gefährlicher Güter befasst sind, z.B. Verpacker, Befüller von Tanks, Be- und Entladepersonal, Aussteller von  Beförderungsdokumenten, Fahrzeugführer, die Gefahrgut befördern, Landpersonal, das an der Beförderung für den Seeverkehr beteiligt ist. Vorschriften für den Bau und Test von Gefahrgutumschließungen, wie Tanks und Verpackungen. Vorschriften für die Verpackung und Verpackungsart für gefährliche Güter. Bestimmungen für die Bauart von Fahrzeugen, z.B. explosions-geschützt, sowie die erforderliche Ausrüstung für Notfallmaßnahmen. Vorschriften für die Klassifizierung von Gefahrgut - also - ab wann ist Gefahrgut eigentlich Gefahrgut und welche Eigen-schaften und Nebengefahren hat es dann? Darf das Gefahrgut überhaupt transportiert werden und wenn ja, wie und unter welchen Bedingungen? Was ist zusätzlich zu beachten (Sondervorschriften)?

Interessant ist die Frage, was eigentlich gefährliche Güter sind.

Das Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG) beantwortet uns diese Frage eindeutig in § 2 Absatz (1):

"Gefährliche Güter sind Stoffe und Gegenstände, von denen auf Grund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können.“

Jetzt wird es noch einmal interessant, denn die Frage, was denn eigentlich "Beförderung" ist, wird viel weitgehender beantwortet als normalerweise gedacht wird. Erneut gibt uns das GGBefG eindeutige Auskunft in § 2 Absatz (2) :

„Beförderung umfasst nicht nur den Vorgang der Ortsveränderung, sondern auch die Übernahme und die Ablieferung des Gutes sowie zeitweilige Aufenthalte im Verlauf der Beförderung, Vorbereitungs- und Abschlusshandlungen (Verpacken, Auspacken, Be- und Entladen), auch wenn diese Handlungen nicht vom Beförderer ausgeführt werden. Ein zeitweiliger Aufenthalt im Verlauf der Beförderung liegt vor, wenn dabei gefährliche Güter für den Wechsel der Beförderungsart oder des Beförderungsmittels (Umschlag) oder aus sonstigen transportbedingten Gründen zeitweilig abgestellt werden. Auf Verlangen sind Beförderungsdokumente vorzulegen, aus denen Versand- und Empfangsort feststellbar sind.
Wird die Sendung nicht nach der Anlieferung entladen, gilt das Bereitstellen der Ladung beim Empfänger zur Entladung als Ende der Beförderung. Versandstücke, Tankcontainer, Tanks und Kesselwagen dürfen während des zeitweiligen Aufenthaltes nicht geöffnet werden.“

Erstaunlich, nicht wahr? Die Beförderung beginnt bereits bei den Vorbereitungen - also beim Abfüllen, beim Verpacken und beim Kennzeichnen von gefährlichen Gütern für einen späteren Versand, selbst wenn der Versandtermin noch gar nicht feststeht. Und die Beförderung endet nach erfolgtem Transport erst dann, wenn die Ware beim Empfänger ausgepackt bzw. dort bereitgestellt wurde. Diese Bereitstellung kann man sich leicht vorstellen, wenn man an die Bahn denkt, die an ein chemisches Werk Kesselwagen mit Gefahrgütern liefert. Diese Kesselwagen werden erst bei Bedarf entleert.
Für den eigentlichen Transport, dies wird im Gesetz als "der Vorgang der Ortsveränderung" bezeichnet, gibt es, wie kann es anders sein, auch einen eigenen Begriff - die Durchführung der Beförderung - und auch diese ist selbstverständlich geregelt, wie auf anderen Seiten noch zu sehen sein wird.

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Es gelten immer die jeweils gültige Fassung nach ADR sowie die nationalen Bestimmungen und Gesetze.